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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.2004
Aktenzeichen: VI B 84/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind im Streitfall nicht gegeben. Das Finanzgericht (FG) ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein unmittelbar beruflicher Anlass der Israelreise im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wie z.B. das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrags auf einem Fachkongress oder die Durchführung eines Forschungsauftrags (z.B. BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 150, BStBl II 2003, 369, m.w.N.) nicht vorlag. Die Einzelfallwürdigung des FG, dass trotz der Vorträge an fünf Tagen bei der einwöchigen Informationsrundreise die private Mitveranlassung auch bei einer Lehrerin des Faches Ethik nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung war, ist nicht zu beanstanden.
Ende der Entscheidung
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