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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2000
Aktenzeichen: VI B 85/00
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe
Im Hauptverfahren, für das der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ab 1998 Kindergeld für seine Tochter (T) begehrt, ist streitig, ob die Einkünfte und Bezüge der T den Jahresgrenzbetrag von 12 360 DM überschreiten. Die T erhielt 1998 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 15 708 DM. Der Antragsteller ist der Auffassung, hiervon seien neben dem bereits berücksichtigten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2 000 DM weitere 3 000 DM für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse 3 abzuziehen. Der Erwerb des Führerscheins sei ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt. Der Chef des Ausbildungsbetriebes --T wird im Lebensmitteleinzelhandel zur Kauffrau ausgebildet-- habe nämlich mehrfach von T den Erwerb des Führerscheins gefordert.
Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag, für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Anders als beispielsweise bei einem LKW- oder Taxifahrer sei der Erwerb des Führerscheins Klasse 3 keine unmittelbare Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der T als Einzelhandelskauffrau. Die diesbezüglichen Aufwendungen zählten bei der T zu den Kosten der Lebensführung und führten deswegen nicht zu zusätzlichen Werbungskosten.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf PKH weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen und trägt zusätzlich vor, nach verbreiteter Auffassung seien noch die Arbeitnehmeranteile seiner Tochter zur Sozialversicherung abzuziehen, so dass der Jahresgrenzbetrag von 12 360 DM unterschritten werde.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Hinreichende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren sind auch bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Beurteilung zu verneinen. Der Antragsteller hat zu Recht die Frage der Berücksichtigung von Führerscheinkosten als Werbungskosten im Beschwerdeverfahren nicht nochmals ausdrücklich thematisiert. Denn derartige Aufwendungen sind in einem Fall wie dem vorliegenden grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. August 1977 VI R 246/74, BFHE 123, 169, BStBl II 1977, 834; vom 20. Februar 1969 IV R 119/66, BFHE 95, 433, BStBl II 1969, 433, und vom 8. April 1964 VI 251/63 U, BFHE 79, 543, BStBl III 1964, 431). Des Weiteren ist dem Antragsteller nicht darin zu folgen, dass bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages von den Einkünften noch Sonderausgaben --beispielsweise Beiträge zur Sozialversicherung-- abgezogen werden können. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juli 2000 VI R 153/99 (Deutsches Steuerrecht 2000, 1642) verwiesen.
Ende der Entscheidung
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