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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: VI B 85/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt worden.

Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit gegebenenfalls veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ferner ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen eine fehlerhafte Gesetzesanwendung sowie einen Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes und das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Sie erheben damit lediglich Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung, ohne eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage zu formulieren, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht. Für eine schlüssige Darlegung der von den Klägern geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung hätten sich die Kläger in der Beschwerdebegründung zudem im Einzelnen mit der vom FG zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Rechtsprechung des BFH auseinandersetzen müssen.

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