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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: VI B 85/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen solchen Mangel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den Mangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, gegebenenfalls auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG)-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 29. November 2007 VIII B 58/07, BFH/NV 2008, 399; vom 24. Juli 2006 VIII B 233/05, BFH/NV 2006, 2110; vom 17. September 2003 XI B 220/02, BFH/NV 2004, 345). Einen solchen Verfahrensmangel hat der Kläger nicht schlüssig gerügt.

2. Das FG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, die Umzugskosten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), eines Lehrers, könnten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dabei hat das FG insbesondere auf die im BFH-Urteil vom 23. März 2001 VI R 175/99 (BFHE 195, 225, BStBl II 2001, 585) dargelegten Rechtsgrundsätze abgestellt. Danach stellen Aufwendungen für einen Umzug Werbungskosten dar, wenn infolge des Umzugs eine arbeitstägliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde eintritt; in einem solchen Fall treten mit einem Umzug einhergehende private Begleitumstände regelmäßig in den Hintergrund und können deshalb vernachlässigt werden (vgl. auch BFH-Beschluss vom 26. Mai 2003 VI B 28/03, BFH/NV 2003, 1183).

Das FG hat die Voraussetzungen für eine solche wesentliche Fahrzeitverkürzung verneint. Seiner Entscheidung legte das FG in tatrichterlicher Würdigung verschiedene Umstände zugrunde. Es hat u.a. eine einfache Fahrzeitverkürzung von höchstens 20 min angenommen. Ferner hat es die Angabe des Klägers berücksichtigt, er fahre an manchen Tagen mehrfach zu seiner Schule und deshalb (höchstens) 90 Mehrfachfahrten in die Berechnung einbezogen. Allerdings ging das FG davon aus, dass der Kläger an 250 Tagen (ohne Mehrfachfahrten) zu seiner Arbeitsstätte gefahren sei.

3. Mit seiner Beschwerde rügt der Kläger insbesondere, das FG habe die ihm vorliegenden Akten fehlerhaft ausgewertet und deshalb einen Verfahrensfehler begangen. Da der Kläger Lehrer sei, hätte das FG bei der Berechnung der Fahrzeitverkürzung nur 190 Arbeitstage ansetzen dürfen.

Der Senat kann offen lassen, ob ein diesbezüglicher Mangel mit einer Sachrüge oder einer Verfahrensrüge zu beanstanden wäre. Auch bei Annahme eines Fehlers des FG in der Handhabung des gerichtlichen Verfahrensrechts (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 22. Januar 2007 VI B 98/06, BFH/NV 2007, 949) kann die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Denn nach den eigenen Berechnungen des Klägers ergibt sich --unter Berücksichtigung der vom FG angesetzten 90 Mehrfachfahrten-- keine arbeitstägliche Wegezeitverkürzung von mindestens einer Stunde. Der Vortrag des Klägers erweist sich demnach als unschlüssig.



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