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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: VI B 85/99
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- a.F. i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angesprochene Rechtsfrage, ob eine nebenberuflich ausgeübte Notarzttätigkeit einer Pflegetätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Folge entspricht, dass entsprechende Einnahmen durch eine Steuerbefreiung von im Streitjahr 2 400 DM begünstigt werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist. Vielmehr lässt sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 9).

Gemäß § 3 Nr. 26 EStG in der im Streitjahr 1995 geltenden Fassung sind u.a. nur steuerfrei Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeit oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Die von der Klägerin ausgeübte nebenberufliche Notarzttätigkeit unterfällt dieser Vorschrift nicht, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, da die Klägerin keine Pflegeleistung, sondern eine ihrem Hauptberuf als Ärztin entsprechende Tätigkeit ausübt. Allerdings umfasst nach Auffassung der Verwaltung die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen auch Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, z.B. durch Rettungssanitäter und Ersthelfer (s. Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 7. Februar 1991 IV B 4 -S 2121- 4/91, Deutsches Steuerrecht 1991, 313, sowie Abschn. 17 Abs. 1 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 1993). Der Senat kann offen lassen, ob es sich bei dieser Verwaltungsregelung um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt, an die die Steuergerichte grundsätzlich nicht gebunden sind, oder um eine zur Selbstbindung der Verwaltung führende Billigkeitsregelung, auf deren Anwendung der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Oktober 1999 X R 69/96, BFHE 190, 185, BStBl II 2000, 259). Denn auf Notarzttätigkeiten kann die Verwaltungsanweisung keine Anwendung finden.

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