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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: VI B 86/08
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 171 Abs. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer hat --bei erheblichen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

Die Abgabenordnung definiert in § 171 Abs. 10 den Grundlagenbescheid als einen Verwaltungsakt, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist, ohne die Voraussetzungen der Bindungswirkung näher zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist für die Annahme einer Bindungswirkung grundsätzlich eine gesetzliche Regelung erforderlich. Ohne gesetzlich angeordnete Bindungswirkung hat der BFH einen Grundlagenbescheid nur dort für möglich gehalten, wo Sachverhalte zu beurteilen sind, die die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst nachzuprüfen vermag (BFH-Entscheidungen vom 10. Juni 1988 III R 232/84, BFHE 154, 68, BStBl II 1988, 981; vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679; s. auch Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 171 Rz 102; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz 90). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Das Finanzgericht hat zu Recht eine verfahrensrechtliche Bindung des Beklagten und Beschwerdegegners an die Entscheidung der Stadt A im Verfahren zur Zweitwohnungssteuer ausgeschlossen.

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