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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2004
Aktenzeichen: VI B 89/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 1 Satz 1
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das vorinstanzliche Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen; denn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Gegenstand des Klagebegehrens bereits in seiner Klageschrift hinreichend bezeichnet.

1. Zum notwendigen Inhalt einer Anfechtungsklage gehört gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO --neben der Angabe des Klägers, des Beklagten und des angefochtenen Verwaltungsaktes sowie der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf-- die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Dem Kläger kann für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt werden, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306, m.w.N.).

2. Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge von den Umständen des jeweiligen Streitfalles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschluss in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306).

Gegebenenfalls muss der Gegenstand des Klagebegehrens im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden (BFH-Beschluss vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514, m.w.N.). Bei einem bezifferten Klageantrag hat der VI. Senat weitere Angaben zum Sachverhalt jedenfalls dann für nicht erforderlich gehalten, wenn sich der Sachverhalt, um den gestritten wird, zumindest in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung ergibt (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 183/98, BFH/NV 2000, 1480).

3. Im Streitfall hat der (nicht vertretene) Kläger mit der Klageerhebung die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beantragt. In der Einspruchsentscheidung sind die zwischen dem Kläger einerseits und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) andererseits noch verbleibenden Streitpunkte einzeln und unter Schilderung der zugrunde liegenden Lebenssachverhalte aufgeführt. Der Gegenstand des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ergibt sich dementsprechend im Streitfall mit hinreichender Klarheit aus der Zusammenschau von Klageantrag und Einspruchsentscheidung. Das FG hätte daher die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht setzen und die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen.

4. Gemäß § 116 Abs. 6 FGO kann der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen, sofern die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen. Der Senat hält es aus verfahrensökonomischen Gründen für angezeigt, im Streitfall entsprechend dieser Vorschrift zu verfahren.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO und, in Bezug auf die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, auf § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.

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