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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: VI B 89/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht (siehe Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 116 Rz. 60); sie ist jedenfalls unbegründet.
Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Insbesondere ist die Rechtsfrage, ob ein Arbeitszimmer und Archiv in einem Einfamilienhaus trotz der räumlichen Trennung eine funktionale Einheit bilden können, nicht (mehr) klärungsbedürftig, da sie der erkennende Senat im ersten Rechtsgang ausdrücklich bejaht hat (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein Archiv auch (Teil-)Funktionen erfüllen, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommen. Auch in einem Arbeitszimmer werden regelmäßig Bücher und Akten aufbewahrt. Ebenso sind die Tätigkeiten, die in einem Archiv durchgeführt werden, wie das Einordnen, Sichten und Herausnehmen von Unterlagen beruflich bedingte Tätigkeiten, die häufig auch in einem häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden und die (ggf. vorbereitend und unterstützend) der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen. Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass eine andere Betrachtungsweise im Hinblick auf eine durch äußere Umstände vorgegebene Raumaufteilung und -nutzung zu willkürlichen Ergebnissen führen kann (im Einzelnen BFH in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139).
Das vorinstanzliche Urteil hat diese Rechtsgrundsätze der Entscheidung zugrunde gelegt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass im Streitfall insbesondere im Hinblick auf die Ausstattung mit Regalen und den dort befindlichen Aktenordnern ein funktionaler Zusammenhang zwischen Arbeitszimmer und Archiv zu bejahen ist. An diese tatrichterliche Würdigung, die weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze verstößt, ist der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden und daher nicht befugt, eine eigene Tatsachen- oder Beweiswürdigung an dessen Stelle vorzunehmen. Letztlich wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer gegen die materielle Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils; ein derartiger Vortrag kann aber grundsätzlich keine Zulassung der Revision rechtfertigen (vgl. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Ende der Entscheidung
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