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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: VI B 89/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe mit seiner Entscheidung, wonach Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mit den tatsächlich höheren Kosten anerkannt wurden, sondern nur mit der sog. Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung, höherrangiges Recht verletzt, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG).

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen.

Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht. Zum einen ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 bis 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Zum anderen lässt die Beschwerdebegründung jegliche Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum vermissen. Macht der Beschwerdeführer --wie hier die Klägerin-- die Verfassungswidrigkeit einer vom FG angewendeten Vorschrift geltend, muss die Begründung sich zudem mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auseinander setzen (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 34). Auch dieser Anforderung entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

Die grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht ausreichend dargelegt mit dem Vorbringen, eine Entscheidung des BFH über die Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sei für eine große Zahl von Fällen bedeutsam, denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (s. Gräber/Ruban, a.a.O., Rz 34, m.w.N.).

2. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO stützt, legt sie nicht substantiiert dar, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder weshalb aus sonstigen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 2004 X B 129/03, BFH/NV 2004, 979, m.w.N.).

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