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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.05.1999
Aktenzeichen: VI B 9/98
Rechtsgebiete: BKGG, EStG, AO 1977
Vorschriften:
BKGG § 10 Abs. 1 Satz 1 | |
EStG § 32 Abs. 6 | |
AO 1977 § 165 Abs. 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97 und 2 BvR 1220/93 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 1999, 90 ff.) greifen die Rügen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hinsichtlich der Höhe des Kinderfreibetrags für ihr Kind nicht durch. Das Existenzminimum des Kindes ist im Streitjahr 1992 von der Einkommensteuer verschont geblieben.
Der Senat kann offen lassen, ob im Veranlagungszeitraum 1992 überhaupt ein Nachbesserungsbedarf auftreten kann. Denn durch das Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 --StÄndG 1992--) vom 25. Februar 1992 (BGBl I, 297, BStBl I, 146) wurde der Kinderfreibetrag auf 4 104 DM erhöht; zudem wurde das Kindergeld für das 1. Kind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes i.d.F. des Art. 25 StÄndG 1992 auf 70 DM pro Monat heraufgesetzt. Andererseits dürfte das kindbedingte Existenzminimum bei überschlägiger Berechnung bei etwa 5 600 DM bis 5 800 DM liegen.
Jedenfalls kann die Vorschrift des § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes im Veranlagungszeitraum 1992 --wenn überhaupt-- erst ab einem Grenzsteuersatz, der sich dem Höchststeuersatz annähert, in die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit hineinwachsen (vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, Deutsches Steuerrecht 1999, 276 unter Ziff. B 2.; sowie Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. März 1999 IV C 4 -S 2282 a- 24/99, Betriebs-Berater 1999, 831 f.). Die Kläger können hier jedoch deshalb nicht betroffen sein, da ihr Grenzsteuersatz im Streitjahr 1992 --auch unter Berücksichtigung des positiven Progressionsvorbehaltes-- lediglich bei rund 20,5 v.H. liegt.
Im übrigen ist der angefochtene Bescheid nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) hinsichtlich des Kinderfreibetrags vorläufig, so daß insoweit etwaigen Änderungen noch Rechnung getragen werden könnte.
Der Beschluß ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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