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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: VI B 91/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit seelischen Erkrankungen, deren Ursache in Mobbingsituationen am Arbeitsplatz zu finden sei, im Allgemeinen keinen Werbungskostenabzug begründeten, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte.

Das Finanzgericht (FG) kam nach Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass die Akten für Mobbing im arbeitsrechtlichen Sinne keinen Anhalt böten. Selbst wenn --wie die Klägerin geschildert habe-- ihre Vorgesetzten nicht sehr rücksichtsvoll vorgegangen seien und die getroffenen Maßnahmen von ihr als ungerecht hätten empfunden werden können, sei nicht davon auszugehen, dass die Maßnahmen nur getroffen worden seien, um ihr persönlich zu schaden und sie zu verletzen. Vielmehr hätten die Maßnahmen aus Sicht der Vorgesetzten im Interesse des Unternehmens gelegen. Die von der Klägerin erlebten beruflichen Veränderungen, ihr Karrierebruch und ihre beruflichen Enttäuschungen seien Erfahrungen, die in Leitungsberufen nicht selten vorkämen. Sowohl die Entstehung als auch der Verlauf lasse darauf schließen, dass die schwere und andauernde psychische Erkrankung der Klägerin zu einem wesentlichen Teil auf ihre persönliche Grunddisposition zurückzuführen sei. Insofern seien berufsbezogene Elemente und Umstände der allgemeinen Lebensführung untrennbar ineinander geflossen, die einen Werbungskostenabzug ausschlössen.

Diese einzelfallbezogene Würdigung ist möglich und wäre daher in einem künftigen Revisionsverfahren bindend. Es ist nicht ersichtlich, dass über die Entscheidung des Einzelfalles hinaus eine Rechtsfrage zu beurteilen wäre, die das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührte.

2. Soweit die Kläger rügen, das FG habe die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verletzt, weil es die Ursachen der Erkrankung der Klägerin nicht hinreichend aufgeklärt habe, ist ein Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. Denn es fehlen jedenfalls Ausführungen dazu, inwieweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 70).

Ende der Entscheidung

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