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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.10.2008
Aktenzeichen: VI B 92/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 118 Abs. 2 | |
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt ist. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO ist die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und klärbar sind (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2007 VI B 160/06, BFH/NV 2008, 341, m.w.N.). Wenn die Kläger insoweit vorbringen, dass klärungsbedürftig sei, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung des Steuerpflichtigen als Sonderausgaben anerkannt werden, werfen sie keine bisher ungeklärte und klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Denn der erkennende Senat hat --wovon im Übrigen auch das Finanzgericht (FG) ausgegangen ist-- im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stets gefordert, dass vom Steuerpflichtigen eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt werden müsse (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 1995 VI R 13/93, BFHE 179, 69, BStBl II 1996, 8, m.w.N., und vom 15. März 2007 VI R 14/04, BFHE 217, 450, BStBl II 2007, 814, unter II.4). Wenn die Kläger darüber hinaus als klärungsbedürftig ansehen, bis zu welchem Lebensjahr Steuerpflichtige die Anerkennung von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung erfolgreich geltend machen können, rechtfertigt dies ebenfalls keine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts. Denn diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten und ist deshalb nicht über den konkreten Einzelfall hinaus klärungsfähig. Vielmehr bildet das Alter des Steuerpflichtigen ein Kriterium, das bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt wird, mit zu berücksichtigen sein kann. Im Übrigen findet sich in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG keine gesetzliche Grundlage für eine konkrete Altersgrenze zur Berücksichtigung von Sonderausgaben. Im Ergebnis wenden sich die Kläger insoweit gegen die Beurteilungen, Würdigungen und Schlussfolgerungen des FG, die es aus den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen gezogen hat. Damit rügen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. September 2002 IX B 14/02, BFH/NV 2003, 191, m.w.N.; vom 8. März 2005 IX B 183/04, BFH/NV 2005, 1243; vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83). Auch die mit Schriftsatz der Kläger vom 19. August 2008 vorgelegten weiteren Unterlagen führen zu keiner anderen Beurteilung. Denn der BFH darf Tatsachen, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstmals vorgetragen werden, nicht mehr berücksichtigen (§ 118 Abs. 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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