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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: VI B 93/00
Rechtsgebiete: EStG, FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 | |
EStG § 64 Abs. 2 | |
FGO § 115 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 1987 V B 77/87, BFH/NV 1989, 27). Jedenfalls ist sie unbegründet.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sieht als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage an, ob § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch dann anzuwenden ist, wenn dem sorgeberechtigten Elternteil das Kind rechtswidrig (durch ein als Kindesentführung zu qualifizierendes Verhalten) entzogen wird. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist in einem zuzulassenden Revisionsverfahren --sofern es im Rahmen des § 64 Abs. 2 EStG überhaupt auf das Sorgerecht eines Elternteils ankommen sollte-- nicht möglich, da die Frage im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist. Das Finanzgericht (FG) ist aufgrund eigener Tatsachenwürdigung nach mündlicher Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Sohn der Klägerin aus eigenem Streben heraus den Haushalt des Vaters aufgesucht habe, um fortan dort zu leben. Gegen diese tatrichterliche Würdigung hat die Klägerin keine Verfahrensrügen erhoben. Soweit die Klägerin die Freiwilligkeit des Wohnungswechsels bestreitet, macht sie lediglich geltend, die Entscheidung des FG sei inhaltlich falsch. Darin liegt jedoch kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 FGO.
2. Der Einwand, das finanzgerichtliche Urteil weiche von der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Oktober 1977 4 RJ 57/76 (BSGE 45, 67) ab, ist als Divergenzrüge gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht statthaft. Die Zulassung der Revision kommt insoweit aber auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 60) in Betracht, da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Nach dem Urteil des BSG erfordert die Haushaltsaufnahme des Kindes einen Willensakt des aufnehmenden Haushaltsinhabers, während die Klägerin offenbar meint, es komme auf den Willen des bisher Sorgeberechtigten an.
Im Übrigen ergeht der Beschluss nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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