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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: VI B 93/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe:
Nach den vom Finanzgericht festgestellten Tatsachen und den in Würdigung der Umstände des Einzelfalles gezogenen Schlüssen hat der Kläger und Beschwerdeführer mit den Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Fluglehrerbefähigung nicht beabsichtigt, eine Erwerbsquelle zu schaffen, sondern sein privates Interesse am Fliegen verfolgt. Daraus ergibt sich, dass in diesem Zusammenhang getätigte Aufwendungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.
Insbesondere bedarf es weder einer weiteren Klärung, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerben von Kenntnissen und Fähigkeiten nur dann zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen, wenn sie dazu dienen, eine Erwerbsgrundlage zu schaffen bzw. zu erhalten (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, und vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407). Das gilt auch für Aufwendungen in einem derzeit nicht ausgeübten Beruf (BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 VI R 137/99, BFHE 202, 561, BFH/NV 2003, 1380). Noch kommt nach der Rechtsprechung ein Sonderausgabenabzug in Betracht, wenn die ergriffenen Maßnahmen nicht dazu dienen, später Erwerbseinnahmen zu erzielen, sondern lediglich dazu, ein persönliches Hobby zu verfolgen oder aufrecht zu erhalten (BFH-Urteile vom 17. November 1978 VI R 139/76, BFHE 126, 437, BStBl II 1979, 180, und vom 22. September 1995 VI R 13/93, BFHE 179, 69, BStBl II 1996, 8).
Ende der Entscheidung
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