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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: VI B 94/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Verfahrensverstöße liegen nicht vor.
Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), das Finanzgericht (FG) habe gegen seine Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) deshalb verstoßen, weil es keine Einsicht in die "Steuerunterlagen und Steuerakten der X GmbH" und die "Unterlagen der Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge" genommen habe. Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es hat dabei den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollständig wie möglich aufzuklären (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 2006 VI R 70/05, BFH/NV 2007, 732, m.w.N.). Aufklärungsmaßnahmen muss das Gericht jedoch nur dann ergreifen, wenn ein Anlass hierzu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergeben kann (BFH-Beschluss vom 3. August 2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227).
Im Streitfall bestand für das FG kein Anlass zu der von der Klägerin angeführten Aufklärungsmaßnahme. Die Klägerin hat im Verfahren vor dem FG die gerügte unterlassene Einsichtnahme in die genannten Akten nicht ausdrücklich beantragt.
Anhaltspunkte dafür, dass sich dem FG die Einsichtnahme aufdrängen musste, sind nicht erkennbar. Das FG ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin selbst Arbeitnehmer beschäftigte und den Haftungstatbestand des § 42d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllte. In diesem Zusammenhang waren für das FG allein die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend. Der Frage, bei wem die Arbeitnehmer "angemeldet" waren, kam keine Bedeutung zu. Sie bedurfte daher auch keiner Aufklärung.
b) Im Übrigen gehört die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht zu den verzichtbaren Verfahrensrügen. Soweit auf die Beachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften wirksam verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), gehört nach ständiger Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Rüge des entsprechenden Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift in der Vorinstanz ordnungsgemäß gerügt wurde. Dieses Vortrags bedarf es ausnahmsweise nur dann nicht, wenn sich die Rüge schon aus dem angegriffenen Urteil ergibt (BFH-Entscheidungen vom 30. Juli 2003 I B 38/03, I S 3/03, BFH/NV 2004, 60; vom 9. September 2005 I B 40/05, BFH/NV 2006, 101; vom 19. April 2005 VIII R 73/02, BFH/NV 2006, 66).
Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie in der mündlichen Verhandlung die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gerügt hat. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Es ist zudem nicht ersichtlich, warum der Klägerin eine solche Rüge nicht möglich gewesen sein soll. Entsprechendes gilt für die Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen.
c) Darüber hinaus erschöpfen sich die Einwände der Klägerin --nach Art einer Revisionsbegründung-- in kritischen Äußerungen darüber, dass und warum die vom FG vorgenommene rechtliche Beurteilung und tatsächliche Würdigung des Streitfalles unrichtig sei. Etwaige Fehler bei der Anwendung und Auslegung des materiellen Rechts rechtfertigen jedoch für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision.
Ende der Entscheidung
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