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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.08.1997
Aktenzeichen: VI B 94/97
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 2 Satz 2
StBerG § 2
BUNDESFINANZHOF

Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.

In einem Rechtsstreit vor dem FG wegen Kindergeld kann sich das beklagte Arbeitsamt (Familienkasse) durch das Landesarbeitsamt vertreten lassen.

FGO § 62 Abs. 2 Satz 2 StBerG § 2

Beschluß vom 25. August 1997 - VI B 94/97

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1997, 755)


G r ü n d e

Der Beklagte (das Arbeitsamt) hob gegenüber der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) die Bewilligung von Kindergeld auf und forderte das gezahlte Kindergeld zurück. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG).

Zur mündlichen Verhandlung lud der Senatsvorsitzende des FG sowohl das beklagte Arbeitsamt als auch --aufgrund einer vorliegenden Generalprozeßvollmacht des Arbeitsamtes-- den Präsidenten des Landesarbeitsamtes. Zugleich wies der Vorsitzende auf rechtliche Bedenken bezüglich der Bevollmächtigung des Präsidenten sowie der von diesem unterbevollmächtigten Bediensteten hin.

In der mündlichen Verhandlung trat für das Arbeitsamt ein Bediensteter des Landesarbeitsamtes auf, der eine Prozeßvollmacht des Beklagten auf das Landesarbeitsamt und eine Vertretungsanzeige des Landesarbeitsamtes vorlegte. Er berief sich auf die überreichten Vollmachten sowie auf die Generalprozeßvollmacht des beklagten Arbeitsamtes für den Präsidenten des Landesarbeitsamtes und auf dessen Generaluntervollmacht. Ferner vertrat er die Auffassung, daß es einer Prozeßvollmacht des Arbeitsamtes für das Landesarbeitsamt oder dessen Präsidenten nicht bedürfe.

Das FG erließ in der mündlichen Verhandlung folgenden Beschluß:

Das Landesarbeitsamt und der unterbevollmächtigte Verwaltungsoberamtsrat B werden als Prozeßbevollmächtigte zurückgewiesen.

Zur Begründung führte das FG aus, nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seien Bevollmächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) befugt zu sein, zurückzuweisen. Das StBerG sei auf die Hilfeleistung in Kindergeldsachen anzuwenden. Zur Hilfeleistung in Steuersachen gehöre auch die Vertretung im finanzgerichtlichen Verfahren (§ 33 StBerG). Sie dürfe geschäftsmäßig nur von hierzu befugten Personen und Vereinigungen ausgeübt werden (§ 2 StBerG). Dies seien nur die in § 3 StBerG Genannten, zu denen der Bevollmächtigte des Beklagten nicht gehöre.

Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 StBerG (Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen u.a. für Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit) seien ebenfalls nicht gegeben. Das Landesarbeitsamt sei nicht für Kindergeldangelegenheiten zuständig, wie sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) ergebe. Danach stelle die Bundesanstalt für Arbeit (BA) dem Bundesamt für Finanzen (BfF) zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Familienkasse sei gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur die mit der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes befaßte Behörde, also das Arbeitsamt. Nur dieses sei nach § 4 Nr. 3 StBerG befugt, in eigenen Kindergeldangelegenheiten tätig zu werden und im finanzgerichtlichen Verfahren aufzutreten. Das Landesarbeitsamt sei nicht zur Prozeßvertretung berechtigt, weil der Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG nicht der Fachaufsicht des Landesarbeitsamtes, sondern des BfF unterstehe. Die Auffassung, das Landesarbeitsamt sei selbst Familienkasse und bedürfe deshalb keiner Prozeßvollmacht, sei unzutreffend.

Unabhängig davon sei es zumindest dann nicht zulässig, eine Behörde als solche zu bevollmächtigten, wenn diese keine fachaufsichtliche Kompetenz gegenüber der sie bevollmächtigenden Behörde habe (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 14. Mai 1968 II R 31/67, BFHE 92, 426, BStBl II 1968, 586). Insofern unterscheide sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 10. März 1969 GrS 4/68 (BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435) zugrunde liege.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß, soweit darin das Landesarbeitsamt (als Behörde) und dessen Unterbevollmächtigter als Prozeßbevollmächtigte zurückgewiesen werden, hat das Landesarbeitsamt Beschwerde eingelegt. Es nimmt Bezug auf vorgelegte Stellungnahmen des BfF und trägt ergänzend vor, daß das Landesarbeitsamt als Familienkasse im Einzelfall für Entscheidungen im Erhebungsverfahren, etwa über Stundung und Erlaß einer Forderung, zuständig sei. In den Äußerungen des BfF ist im wesentlichen ausgeführt:

Im finanzgerichtlichen Verfahren sei eine Vertretung durch eine Behörde zulässig. Als Bevollmächtigter eines Beteiligten komme jede rechtsfähige, auch juristische Person in Betracht. § 62 FGO enthalte im Gegensatz zu § 79 der Zivilprozeßordnung (ZPO) keine Beschränkung auf natürliche Personen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei die Regelung des § 79 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Die im Schrifttum vertretene Gegenmeinung verkenne, daß § 62 FGO als spezielle Vertretungsregelung weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner Entstehungsgeschichte eine Vertretung des Beteiligten durch einen prozeßfähigen Bevollmächtigten erfordere. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift nach Maßgabe des § 155 FGO scheide aus, da sie keine Regelungslücke enthalte.

Die Bevollmächtigung des Landesarbeitsamtes setze allerdings voraus, daß es sich insoweit um eine Finanzbehörde handele. Dieser Begriff sei funktional definiert. Familienkassen seien danach alle Stellen, die zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs zuständig sind. Dazu gehörten die Bereiche der Festsetzung und Auszahlung, aber auch das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und das finanzgerichtliche Verfahren. Die Landesarbeitsämter nähmen Aufgaben der Festsetzung des Kindergeldes wahr und erfüllten damit die funktionale Definition der Familienkasse; sie seien insoweit Finanzbehörden. Nach einer internen Dienstanweisung obliege ihnen die Prozeßführung. In diesem Zusammenhang seien sie funktional Familienkasse, ohne dabei als Behörde mit der für die Festsetzung zuständigen Familienkasse identisch zu sein. Bei der Prozeßvertretung würden sie im Rahmen eigener Kompetenz tätig. Davon zu unterscheiden sei die fachliche Weisungskompetenz des BfF.

Bedenken hinsichtlich einer Verletzung des Steuergeheimnisses oder einer unzulässigen Hilfeleistung in Steuersachen seien nicht ersichtlich.

Das Landesarbeitsamt beantragt sinngemäß, den Zurückweisungsbeschluß vom 25. Februar 1997 aufzuheben.

Die Klägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

I. Die Beschwerde ist zulässig.

Der Senat faßt die Beschwerdeschrift dahin auf, daß Beschwerdeführer nicht das beklagte Arbeitsamt, sondern das Landesarbeitsamt ist. Dafür spricht der Umstand, daß das Rechtsmittel das Arbeitsamt als Beteiligten des Rechtsstreits nicht erwähnt und sich ausdrücklich nur gegen die Zurückweisung des Landesarbeitsamtes richtet. Neben dem Beteiligten kann auch der zurückgewiesene Bevollmächtigte Beschwerde einlegen (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 62 Anm. 26, m.w.N.). Zwar ist das Landesarbeitsamt als solches nach Art. 1 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) nicht befugt, vor dem BFH aufzutreten. Die Beschwerdeschrift ist jedoch von einem Bediensteten unterzeichnet, der nach Mitteilung des Landesarbeitsamtes die geforderten Voraussetzungen erfüllt. Damit ist den Erfordernissen des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG Rechnung getragen (vgl. BFH-Beschluß vom 5. August .1976 VI B 48/76, BFHE 119, 390, BStBl II 1976, 709).

II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO sind im finanzgerichtlichen Verfahren Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach den Vorschriften des StBerG befugt zu sein, als Bevollmächtigte zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung des FG liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des von dem Beklagten eingeschalteten Landesarbeitsamtes nicht vor.

1. Zu den Steuersachen im vorbezeichneten Sinne gehören auch Kindergeldangelegenheiten, da das Rindergeld nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlt wird. Das Landesarbeitsamt ist jedoch nicht als gewillkürter Vertreter des beklagten Arbeitsamtes i.S. von § 62 FGO aufgetreten, sondern hat eine ihm obliegende öffentliche Aufgabe wahrgenommen. Eine Zurückweisung gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO ist daher nicht statthaft.

a) Im finanzgerichtlichen Verfahren ist --anders als nach dem in anderen Verfahrensordnungen geltenden Rechtsträgerprinzip-- eine Anfechtungsklage nicht gegen die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, sondern gegen diese Behörde selbst zu richten (§ 63 FGO). Als Verfahrensbeteiligter (§ 57 Nr. 2 FGO) hat eine beklagte Behörde die Möglichkeit, entweder einen Bevollmächtigten zu bestellen (BFH-Beschluß in BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435) oder sich durch einen Amtsangehörigen vertreten zu lassen. Letzterer ist, wenn er im Rahmen seiner Vertretungsmacht für die beteiligte Behörde handelt, nicht Bevollmächtigter gemäß § 62 FGO, sondern ein aus der inneren Organisation der Behörde von Amts wegen berufener Vertreter, der durch seine Dienststellung und nicht durch einen besonderen Auftrag legitimiert wird. Die Vertretungsbefugnis wird in einem solchen Fall durch Vorlage einer Urkunde nachgewiesen, aus der hervorgeht, daß der Behördenleiter einem Bediensteten für zukünftige Verfahren die Vertretung vor dem FG überträgt (BFH-Urteil vom 8. Februar 1991 III R 190/86, BFH/NV I992, 41, m.w.N.).

b) Eine derartige Vertretung im finanzgerichtlichen Verfahren ist nicht auf Beamte oder Angestellte der jeweils beklagten Behörde beschränkt, sondern ist auch dann statthaft, wenn innerdienstliche Organisationsanweisungen die Prozeßvertretung z.B. durch den Leiter der übergeordneten Behörde vorsehen; dieser wird insofern durch seine Dienststellung von Amts wegen zu der Vertretung organisatorisch bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Januar 1979 V R 120/77, BFHE 127, 3, BStBl II 1979, 283; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz. 80 --jeweils zur Vertretung vor dem BFH--). Im Geschäftsbereich der BA, die sich in die Hauptstelle, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter gliedert (§ 189 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes --AFG--), sind für die Prozeßvertretung in Kindergeldsachen vor den Finanzgerichten Organisationsregelungen getroffen, auf die sich der Beschwerdeführer im Klageverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren berufen hat.

aa) Die aufgrund der Ermächtigung des § 214 AFG erlassene Satzung der BA (Bundesanzeiger vom 16. Juli 1980 Nr. 128 Seite 3 ) sieht in Art. 17 Abs. 2 vor, daß zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der BA in Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung auch die Präsidenten der Landesarbeitsämter befugt sind. Zu den Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung gehören auch Rechtsstreitigkeiten in Kindergeldsachen. Dabei ist es unerheblich, welche Dienststellen der BA (vgl. 189 Abs. 2 AFG) unmittelbar mit den Rechtsstreitigkeiten befaßt sind.

bb) Dementsprechend wird auch verfahren. In Ziff. 3.5.1 des Entwurfs der "Durchführungsanweisung für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen nach der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung im Bereich der Bundesanstalt für Arbeit (DA-RbAO/FGO)" ist vorgesehen, daß die Prozeßführung vor den Finanzgerichten grundsätzlich den Landesarbeitsämtern obliegt. Diese Regelung wird, wie sich im Streitfall zeigt, bereits praktiziert, ohne daß es auf den formellen Erlaß der Durchführungsanweisung ankäme. Sie hält sich im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG, nach dem die BA zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs dem BfF ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung stellt. Zwar unterliegen die Familienkassen insoweit der Fachaufsicht des BfF, jedoch ist die BA dadurch nicht gehindert, innerhalb ihrer Verwaltungsstruktur die Zuweisung bestimmter Aufgabenbereiche organisatorisch zu regeln.

c) Das beklagte Arbeitsamt kann sich demgemäß in Kindergeldsachen vor dem FG grundsätzlich durch das zuständige Landesarbeitsamt vertreten lassen, ohne daß es auf die vorgelegte (General-)"Vollmacht" des Arbeitsamtes zugunsten des Landesarbeitsamtes ankäme. Der in der mündlichen Verhandlung aufgetretene Bedienstete des Landesarbeitsamtes war durch eine Vertretungsanzeige hinreichend legitimiert.

2. Selbst wenn das Landesarbeitsamt nicht als von Amts wegen fungierender Prozeßvertreter des beklagten Arbeitsamtes, sondern als dessen Bevollmächtigter i.S. von § 62 FGO anzusehen sein sollte, wäre die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt.

a) Eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen (§ 2 StBerG) als Voraussetzung der Zurückweisung liegt nicht vor. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist nicht mit den Eigenschaften "gewerblich", "gewerbsmäßig" oder "beruflich" gleichzusetzen. Unabhängig von haupt- oder nebenberuflicher und entgeltlicher oder unentgeltlicher Tätigkeit (§ 2 Satz 2 StBerG) ist eine Hilfeleistung in Steuersachen vielmehr dann geschäftsmäßig, wenn sie selbständig, d.h. in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung und mit Wiederholungsabsicht geleistet wird (Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 80 AO 1977 Rz. 91 f.; Rüsken in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 80 AO 1977 Rz. 147; Brandt in Beermann, a.a.O., § 62 FGO Rz. 181; Gehre, Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 2 Rz. 3). Ein derartiger Fall ist nicht gegeben, wenn das Landesarbeitsamt als eine dem Arbeitsamt übergeordnete Dienststelle der BA tätig wird. Auch wenn die Familienkassen der BA gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG der Fachaufsicht des BfF unterliegen, so ist die Dienstaufsicht weiterhin bei den Landesarbeitsämtern verblieben.

b) Selbst wenn die Prozeßvertretung durch das Landesarbeitsamt als geschäftsmäßige Hilfeleistung i.S. von § 2 StBerG zu beurteilen wäre, wäre diese nicht unbefugt und würde deshalb eine Zurückweisung nicht rechtfertigen. Denn das Landesarbeitsamt war insoweit zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt, da es im Rahmen seiner Zuständigkeit handelte (§ 4 Nr. 3 StBerG). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 FVG stellt die BA zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs dem BfF ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Dienststellen der BA sind die Hauptstelle, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter (§ 189 Abs. 2 AFG). Welche dieser Dienststellen als Familienkassen fungieren sollen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Ihm ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß nur die Arbeitsämter Familienkassen seien. Die "Durchführung des Familienleistungsausgleichs" beinhaltet nach dem umfassenden Wortsinn nicht nur die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes, sondern auch die Bearbeitung von damit zusammenhängenden Rechtsbehelfen. Wenn diese Tätigkeit, wie bereits ausgeführt, verwaltungsintern den Landesarbeitsämtern zugewiesen ist, so sind diese insofern --ebenfalls-- Familienkassen.

c) Eine Zurückweisung des Landesarbeitsamtes wäre auch nicht mit der Begründung berechtigt, daß im finanzgerichtlichen Verfahren eine Behörde nicht zum Bevollmächtigten bestellt werden könne. Die Regelung des § 79 ZPO, die als Bevollmächtigte nur prozeßfähige Personen zuläßt, ist im Finanzgerichtsprozeß nicht anwendbar, weil § 62 FGO eine eigenständige und insoweit nicht ergänzungsbedürftige Vertretungsregelung enthält (BFH-Urteil vom 22. Januar 1991 X R 107/90, BFHE 163, 404, BStBl II 1991, 524). Dementsprechend kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Finanzamt die übergeordnete Oberfinanzdirektion zum Prozeßbevollmächtigten bestellen (Beschlüsse in BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435; vom 18. Januar 1971 GrS 4/70, BFHE 101, 13, BStBl II 1971, 207; in BFHE 119, 390, BStBl II 1976, 709; a.A. Gräber/Koch, a.a.O., 4. Aufl., § 62 Anm. 7; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Tz. 3). Der vorgenannten Rechtsprechung ist nicht zu entnehmen, daß --wie das FG meint-- die Bevollmächtigung einer Behörde jedenfalls nur dann in Betracht komme, wenn diese eine fachaufsichtliche Kompetenz gegenüber der bevollmächtigenden Behörde besitze. Der vom FG für seine Auffassung angezogene BFH-Beschluß vom 14. Mai 196 II R 31/67 (BFHE 92, 426, BStBl II 1968, 586) ist durch die oben genannten Beschlüsse des Großen Senats des BFH überholt.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Bei dem Streit über die Zurückweisung eines Bevollmächtigten handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren. Soweit dabei eine Beschwerde Erfolg hat, gehören die Kosten zu denen der Hauptsache (BFH-Beschluß vom 21. November 1991 VII B 53-54/91, BFH/NV 1992, 526, Gräber/Ruban, a.a.O., § 143 Anm. 2).

Ende der Entscheidung

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