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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.08.1999
Aktenzeichen: VI B 94/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 3b
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der erforderlichen Weise dargelegt.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluß vom 9. März 1998 VII B 251/97, BFH/NV 1998, 1231, m.w.N.). Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht indes nicht aus (BFH-Beschluß vom 5. Juni 1997 III B 296/95, BFH/NV 1998, 35).

Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Der schlichte Hinweis, die Rechtsprechung habe noch nicht über die aufgeworfene Frage entschieden, ob Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nachträglich steuerfrei nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gezahlt werden können, ist nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer muß vielmehr bereits vorhandene Rechtsprechung berücksichtigen und vortragen, weshalb diese nach seiner Ansicht noch keine Klärung gebracht hat (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 35). Daran fehlt es, weil die Kläger sich nicht inhaltlich mit dem Senatsurteil vom 27. Juni 1997 VI R 12/97 (BFH/NV 1997, 849) auseinandergesetzt haben. Hierin ist der Senat davon ausgegangen, daß ein Geschäftsführer, der seinem Arbeitgeber seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellen muß und einen festen, gleichbleibenden Arbeitslohn erhält, unabhängig, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten er tatsächlich arbeitet, gegenüber seinem Arbeitgeber regelmäßig keinen Anspruch auf die Gewährung von Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit hat. Überdies hat der Senat darauf hingewiesen, daß Vereinbarungen der Partner eines zivilrechtlichen Vertrages über die Steuerbefreiung von Lohn für die Besteuerung unerheblich sind. Die Kläger hätten darlegen müssen, inwieweit bei den Löhnen des Klägers, der als Büroleiter ca. 4.000 Stunden im Jahr für seinen Arbeitgeber tätig gewesen sein will und diesem offensichtlich seine gesamte Arbeitskraft schuldet, trotz dieser Rechtsprechung --ungeachtet einer nachträglichen Vereinbarung oder Auszahlung-- überhaupt Raum für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist. Neben den fehlenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit fehlen auch jegliche Ausführungen zur allgemeinen Bedeutung des Streitfalls. Diese sind auch nicht entbehrlich, weil die allgemeine Bedeutung aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls nicht offensichtlich ist.

2. Eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Anm. 17). Die Divergenz muß nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden. Dazu ist die Anführung eines abstrakten Rechtssatzes erforderlich, den das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und der in Widerspruch zu einer Entscheidung des BFH steht. Dabei müssen in der Beschwerdebegründung die miteinander unvereinbaren Rechtssätze so genau herausgearbeitet werden, daß die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 18. Februar 1994 X B 35/93, BFH/NV 1995, 120).

Die Beschwerdeschrift genügt auch diesen Anforderungen nicht. Die Kläger haben keine miteinander unvereinbaren Rechtssätze herausgearbeitet. Sie beschränken sich auf die Behauptung, das angefochtene Urteil stehe im Gegensatz zum (aufgehobenen) Urteil des Hessischen FG vom 18. November 1996 10 K 1761/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 396) sowie zum Senatsurteil in BFH/NV 1997, 849, ohne sich inhaltlich mit diesem auseinandergesetzt zu haben.

Im übrigen ergeht der Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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