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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.10.2003
Aktenzeichen: VI B 95/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003 hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das angefochtene Urteil rechtzeitig Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde (vgl. § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) lief am 2. Juli 2003 ab. Der Schriftsatz zur Begründung ging beim Bundesfinanzhof (BFH) jedoch erst am 3. Juli 2003 zwischen 00.04 und 00.07 Uhr per Fax ein. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom Senat auf die Fristversäumnis hingewiesen worden waren, stellten sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO). Zur Begründung führten die Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen aus, sie hätten am 2. Juli 2003 ab 23.35 Uhr sechsmal vergeblich versucht, den Begründungsschriftsatz per Fax zu übermitteln. Die Übermittlung des Schriftsatzes sei deshalb gescheitert, weil das Faxgerät des BFH entweder besetzt oder --aus welchen Gründen auch immer-- nicht (mehr) aufgeschaltet gewesen sei.
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen.
Die Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) lief am 2. Juli 2003, 24.00 Uhr ab. Die am 3. Juli 2003 vollständig um 00.07 Uhr bei Gericht eingegangene Beschwerdebegründung wurde demnach verspätet eingereicht (vgl. auch BFH-Beschluss vom 28. September 2000 VI B 5/00, BFHE 193, 40, BStBl II 2001, 32).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist nicht zu gewähren. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Der Antrag des Klägers scheitert schon daran, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Wiedereinsetzungsgründe nicht ausreichend glaubhaft gemacht haben. Als präsentes Beweismittel (vgl. § 294 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) liegt dem Senat nur die eigene eidesstattliche Versicherung des unterzeichnenden Prozessbevollmächtigten des Klägers vor. Dies genügt indes im Streitfall nicht (zur Würdigung einer eidesstattlichen Versicherung, wenn weitere Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen: BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533; vom 15. Juli 1998 VII B 98/98, BFH/NV 1999, 67; vom 7. Februar 1997 III B 146/96, BFH/NV 1997, 674; vom 25. November 1996 III R 8/96, BFH/NV 1997, 366; vom 25. April 1995 VIII R 86/94, BFH/NV 1995, 1002; vgl. auch Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 56 FGO Rz. 364; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 110 Rz. 47, jeweils m.w.N.).
In ihrem per Fax übermittelten Wiedereinsetzungsgesuch vom 17. Juli 2003 haben sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Glaubhaftmachung auch auf die einschlägigen Telefax-Protokolle und eine eidesstattliche Versicherung der beschäftigten Mitarbeiterin, Frau A, bezogen; die Vorlage dieser Beweismittel wurde zusammen mit dem Originalschriftsatz vom 17. Juli 2003 angekündigt. Trotz Aufforderung durch den Senat wurden die bezeichneten Beweismittel jedoch nicht vorgelegt. Bei dieser Sachlage sind die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dies gilt um so mehr, da im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zur maßgeblichen Zeit beim Empfangsgerät des BFH technische Störungen aufgetreten sind.
Ende der Entscheidung
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