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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: VI B 95/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 108
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2
EStG § 9 Abs. 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe --Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) und grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)-- liegen nicht vor.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG (BFH-Beschluss vom 6. November 2007 VI B 70/07, BFH/NV 2008, 216; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, jeweils m.w.N.).

Im Streitfall fehlt es an einer Abweichung des angefochtenen Urteils von den in der Beschwerdebegründung angeführten Urteilen des beschließenden Senats. Entgegen dem Vorbringen des Klägers weicht das Urteil des FG nicht vom Senatsurteil vom 7. August 2003 VI R 17/01 (BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78) ab. Denn das FG hat --unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--)-- für die Rechtsfrage, ob einem Steuerpflichtigen, der nur einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, darauf abgestellt, ob ein --an sich vorhandener-- anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden kann. In gleicher Weise fehlt es an einer Abweichung vom Senatsurteil vom 14. Januar 2004 VI R 1/02 (BFH/NV 2004, 943), das für die Beantwortung dieser Rechtsfrage ausdrücklich auf das Senatsurteil in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78 Bezug nimmt.

Das angefochtene Urteil weicht schließlich auch nicht vom Urteil des FG München vom 20. November 2001 6 K 1645/99 (nicht veröffentlicht) ab. Danach steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn für einen nicht nur unwesentlichen Teil der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen an seiner Arbeitsstätte kein objektiv geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist. Das FG hat sich in der Vorentscheidung --unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung des FA-- dieser Rechtsprechung angeschlossen und ausdrücklich darauf abgestellt, ob der Kläger im häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten musste.

2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 23, m.w.N.).

a) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein anderweitiger Arbeitsplatz gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (2004) bereits dann zur Verfügung steht, wenn der Steuerpflichtige Einfluss auf das Nichtvorliegen eines anderen Arbeitsplatzes nehmen kann, indem er sich entscheidet, am häuslichen Arbeitsplatz Arbeiten zu erledigen, die er am dienstlichen Arbeitsplatz nicht erledigen kann, ist nicht klärungsbedürftig. Denn die Beantwortung der Rechtsfrage ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des Senats.

Danach steht ein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Bei einem Steuerpflichtigen, der --wie im Streitfall-- nur einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, muss gegebenenfalls geprüft werden, ob ein --an sich vorhandener-- anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden kann. Es genügt hingegen nicht, wenn ein Steuerpflichtiger nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte (Senatsurteil in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2004 VI B 135/03, BFH/NV 2004, 1638; vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488). Die Beurteilung, ob ein anderer Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden kann, ist anhand der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen (Senatsbeschluss in BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488, m.w.N.). Auf die Entscheidung des Steuerpflichtigen, bestimmte Arbeiten vorzugsweise am häuslichen Arbeitsplatz erledigen zu wollen, kommt es somit nicht an.

Die vom Kläger angeführten Auffassungen im Schrifttum stehen der Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Teilweise erfährt die Rechtsprechung ausdrücklich Zustimmung (so Blümich/ Wied, § 4 EStG Rz 866), teilweise wird die Frage, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ebenfalls tätigkeitsbezogen nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt (so Söhn in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz Lb 144; Broudré in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1554 f.). Der Kläger hat darüber hinaus keine Gesichtspunkte vorgebracht, aus denen sich das allgemeine Interesse an einer erneuten Entscheidung des BFH ergibt.

b) Angesichts dessen kann im Streitfall dahinstehen, ob die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren auch klärungsfähig wäre.

3. Aus den gleichen Gründen ist die Revision auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen. Denn die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts setzt als spezieller Tatbestand der Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gleichfalls voraus, dass über eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zu entscheiden ist (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2007 III B 138/06, BFH/NV 2007, 2131, m.w.N.).

4. Soweit der Kläger sich mit der Beschwerde dagegen wendet, dass der Sachverhalt im Tatbestand der Vorentscheidung unrichtig wiedergegeben sei, greift diese Rüge nicht durch. Einwendungen gegen die Richtigkeit des im Tatbestand des FG-Urteils festgestellten Sachverhalts können grundsätzlich nicht mit der Verfahrensrüge im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, sondern nur mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005 VII B 38/04, BFH/NV 2005, 1496; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 108 Rz 1, jeweils m.w.N.). Einen entsprechenden Antrag des Klägers hat das FG bereits abgelehnt.

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