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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.2004
Aktenzeichen: VI B 96/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, sie ist jedenfalls unbegründet.
Es fehlen die erforderlichen Angaben dazu, weshalb die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus im Allgemeininteresse liegen soll. Im Übrigen hat das Finanzgericht (FG) aufgrund tatrichterlicher Würdigung des konkreten Sachverhalts dahin gehend erkannt, dass bei den von dem Kläger erworbenen und noch streitbefangenen Büchern ein Hineinspielen der privaten Lebensführung nicht ausgeschlossen werden kann. An diese Würdigung, die weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze verstößt, ist der Bundesfinanzhof nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden; er ist als Revisionsgericht grundsätzlich --wie auch hier-- nicht befugt, eine eigene Tatsachen- oder Beweiswürdigung an die Stelle der Würdigung des FG zu setzen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 118 FGO Tz. 54 ff., 64 ff.).
Ende der Entscheidung
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