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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2007
Aktenzeichen: VI B 96/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative |
Gründe:
Die rechtzeitig eingegangene und begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da Zulassungsgründe nicht dargelegt worden sind (zu den Darlegungsanforderungen vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 ff.). Das gilt im Übrigen auch für die zusätzlichen Begründungsteile, die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen sind und die schon deshalb für sich gesehen eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können.
Es ist höchstrichterlich geklärt, nach welchen Grundsätzen zu beurteilen ist, ob sich der Erwerbsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer befunden hat, wenn der Steuerpflichtige mehreren Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771, und vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; BFH-Beschlüsse vom 30. August 2005 VI B 2/05, BFH/NV 2005, 2209; vom 23. Dezember 2005 VI B 62/05, BFH/NV 2006, 737, und vom 22. Februar 2006 IV B 10/05, BFH/NV 2006, 1088). In diesen Fällen kann der Umstand, dass eine der Einkunftsarten eine Vollerwerbstätigkeit darstellte, bei der sich der Erwerbsmittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer befunden hat, Indiz dafür sein, dass das Arbeitszimmer auch nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung gebildet hat. Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) ausgegangen. Hiergegen wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Wesentlichen mit der Begründung, die Einzelfallwürdigung des FG sei unzutreffend. Indessen wird mit dem Vortrag, dass das angefochtene finanzgerichtliche Urteil rechtsfehlerhaft sei, weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine Divergenz im revisionsrechtlichen Sinne ausreichend dargelegt (BFH-Beschluss vom 16. November 2006 XI B 178/05, BFH/NV 2007, 477).
Im Übrigen hat der Kläger weder erläutert, warum trotz der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zur Frage des Erwerbsmittelpunktes weiterer Klärungsbedarf bestehe, noch eine konkrete Rechtsfrage herausgearbeitet, die noch zu beantworten wäre. Der Kläger hat auch nicht, wie es für die Bezeichnung einer Divergenz erforderlich ist (BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 XI B 140/05, BFH/NV 2007, 423, und vom 15. November 2006 XI B 19/06, BFH/NV 2007, 400) einen abstrakten Rechtssatz benannt, der das erstinstanzliche Urteil trägt, und diesem einen abstrakten Rechtssatz aus einer genau bezeichneten BFH-Entscheidung gegenübergestellt, der die Abweichung verdeutlicht. Ungeachtet dessen liegt eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21/03 (BStBl II 2006, 600) nicht vor, weil das FG weder davon ausgegangen ist, dass die Tätigkeiten des Klägers als Referendar in- und außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers qualitativ gleichwertig gewesen seien, noch hatte es angenommen, dass Aufwendungen für die Einrichtung eines erst später beruflich zu nutzenden Arbeitszimmers zu beurteilen seien.
Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) kann erfolgen, wenn das Urteil des FG willkürlich oder unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt BFH-Beschluss vom 15. November 2006 XI B 18/06, BFH/NV 2007, 475). Ein solch schwerwiegender Rechtsfehler, der von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen, lässt sich den Ausführungen des Klägers aber nicht entnehmen. Der Kläger hat ebenfalls keine Tatsachen dargelegt, die eine Zulassung der Revision wegen einer Überraschungsentscheidung oder wegen der Verletzung der Amtsermittlungspflicht rechtfertigen könnten.
Ende der Entscheidung
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