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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.03.2002
Aktenzeichen: VI B 98/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 a.F. | |
FGO § 119 Nr. 6 | |
FGO § 116 Abs. 6 n.F. | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 n.F. |
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Art. 1 Nr. 13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757), die im Streitfall anzuwenden ist, ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Verfahrensfehler liegt vor, wenn ein Urteil nicht mit Entscheidungsgründen versehen ist (vgl. § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 FGO a.F.). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur FGO a.F. lag ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO auch dann vor, wenn das Urteil hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunkts nicht mit Gründen versehen war (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 93/99, BFH/NV 2001, 1570, m.w.N.). Die früher im Wege der zulassungsfreien Revision nach § 116 FGO a.F. geltend zu machenden wesentlichen Verfahrensmängel stellen nunmehr nach Abschaffung der zulassungsfreien Revision einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO n.F. dar (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 73).
Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) das Begehren des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), Aufwendungen für Fachliteratur von insgesamt 426 DM statt als Werbungskosten nunmehr als Sonderausgaben abzuziehen, in den Entscheidungsgründen seines Urteils übergangen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diesen Streitpunkt im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht mehr weiterverfolgen wollte, ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht. Der Kläger hat im Gegenteil noch in seinem Schriftsatz vom 8. August 2000 sein Klagebegehren in diesem Punkt wiederholt.
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben. Der Rechtsstreit wird gemäß § 116 Abs. 6 FGO n.F. zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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