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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: VI B 98/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für eine Zulassung der Revision in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Der Kläger beruft sich im Wesentlichen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Eine erfolgreiche Berufung darauf erfordert jedoch die substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Es ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Dazu hat sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinanderzusetzen.
Wird --wie auch im Streitfall-- die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so sind zur substantiierten Darlegung darüber hinaus an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes orientierte Ausführungen unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erforderlich. Der geltend gemachte Verfassungsverstoß ist unter Benennung der einschlägigen Verfassungsnormen näher zu begründen. Dazu gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Januar 2005 III B 1/04, BFH/NV 2005, 1080; vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, jeweils m.w.N.).
Diesen vorgenannten gesetzlichen Anforderungen einer substantiierten Darlegung genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil sie keine bestimmte Rechtsfrage herausstellt, die einer Klärung bedarf und in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden kann. Im Kern betrifft das Vorbringen des Klägers einen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigenden vermeintlichen materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2000 VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 81 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 105 ff.). Im Übrigen entspricht die Auffassung des FG, dass nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung der Arbeitnehmer eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr erreichen kann, der Rechtsprechung des Senats. Ebenso zutreffend hat sich das FG an den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Rechtswegs gebunden gefühlt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 VI R 57/04, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2008, 878).
Ende der Entscheidung
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