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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.2004
Aktenzeichen: VI B 99/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3
EStG § 40 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig; ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Das Finanzgericht (FG) hat seine abweisende Entscheidung auch darauf gestützt, dass der Kläger im Streitjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit dem betreffenden Reiterverein gestanden habe. Der daraus bezogene pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibe bei der Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz (§ 40a Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Die Pauschalierung stelle eine endgültige Besteuerung des Arbeitslohns dar. Der Kläger könne deshalb Aufwendungen, die mit dem pauschal besteuerten Arbeitslohn zusammenhängen, nicht als Werbungskosten abziehen.

Stützt das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere tragende Gründe, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. Juni 2003 X B 42/03, BFH/NV 2003, 1183; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 60, m.w.N.; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 7 B 261/97, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 3328, unter 1. d, m.w.N.).

Die Beschwerdeschrift enthält zu der mit der Vorschrift des § 40 Abs. 3 EStG verbundenen Abgeltungswirkung der Lohnsteuer-Pauschalierung keine Ausführungen. Die Beschwerde kann demnach schon aus diesem Grunde nicht zugelassen werden.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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