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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.12.2000
Aktenzeichen: VI B 99/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
EStG § 32 Abs. 7 Satz 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung entspricht. Die Darlegungen des Klägers und Beschwerdeführers reichen schon deshalb nicht aus, weil er sich nicht --wie geboten-- mit der einschlägigen, vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) im Einzelnen angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Konkurrenzregelung des § 32 Abs. 7 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes einschließlich der Frage der Gleichbehandlung von Hauptwohnung und Nebenwohnung beim Haushaltsfreibetrag auseinandergesetzt hat (zu den Darlegungen der grundsätzlichen Bedeutung bei vorhandener Rechtsprechung: vgl. z.B. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Dezember 1999 III B 66/99, BFH/NV 2000, 851; Beermann in Beermann, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 213 ff.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 133 Rz. 15).

Unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6. August 1999 V 120/96, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1227 (vgl. auch Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 32 Rz. 81) sieht der Senat von einer weiteren Begründung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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