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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.11.2000
Aktenzeichen: VI E 1/00
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die als Beschwerde behandelte "Gegenvorstellung" der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), mit welchem ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden war, mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 17. Dezember 1999 als unzulässig verworfen und der Kostenschuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Zuvor hatte der Berichterstatter des FG die Kostenschuldnerin darauf hingewiesen, dass die Finanzgerichtsordnung eine Gegenvorstellung als ordentliches Rechtsmittel nicht vorsehe, dass eine Gegenvorstellung nur im Falle greifbarer Rechtswidrigkeit in Betracht komme und dass --falls nichts Abweichendes vorgetragen werde-- die Angelegenheit als erledigt betrachtet und die Sache dem BFH nicht zur Entscheidung vorgelegt werde. Daraufhin hat die Kostenschuldnerin zum Beleg einer "greifbaren Rechtswidrigkeit" Gründe vortragen lassen.
Die Kostenstelle des BFH hat die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 13. Januar 2000 mit 50 DM angesetzt. Mit der hiergegen eingelegten Erinnerung macht die Kostenschuldnerin geltend, der Kostenansatz sei aufzuheben, da die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Die Gegenvorstellung sei zu Unrecht als Beschwerde behandelt worden. Dies wird näher dargelegt.
Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Soweit die Kostenschuldnerin im Übrigen die angebliche Fehlerhaftigkeit des BFH-Beschlusses vom 17. Dezember 1999 geltend macht, kann sie damit im Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht gehört werden. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung (BFH-Beschluss vom 2. April 1998 VII E 20/97, BFH/NV 1999, 43, m.w.N.). Mit der Ansicht, der BFH habe nicht entscheiden dürfen, da in Wirklichkeit keine Beschwerde vorgelegen habe, wendet sich die Kostenschuldnerin gegen die Richtigkeit des der Kostenentscheidung zugrunde liegenden Beschlusses. Derartige Einwendungen können unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG keine Berücksichtigung finden, weil das Erinnerungsverfahren nicht zu einer Überprüfung einer bereits rechtkräftigen Entscheidung führen soll (BFH-Beschluss vom 13. März 2000 VIII E 1/00, BFH/NV 2000, 1120, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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