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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.2004
Aktenzeichen: VI E 1/04
Rechtsgebiete: EStDV
Vorschriften:
EStDV § 31 |
Gründe:
Die Erinnerung ist teilweise begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Kostenrechnung. Aus der Kostenrechnung vom 18. November 2003 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. September 2003 VI B 114, 115/02 (BFH/NV 2004, 180) geht eindeutig hervor, welche Entscheidungen von der Kostenrechnung abgedeckt werden.
Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes, soweit im Gerichtskostengesetz (GKG) nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert regelmäßig nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem Streitwert des Klageverfahrens, sofern der Beschwerdeführer nicht erkennbar macht, dass er im Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will. Richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Klage in vollem Umfang abweisendes Urteil des Finanzgerichts (FG), so wird der Streitwert des Beschwerdeverfahrens in der Regel nach dem Betrag ermittelt, um den sich nach dem Vorbringen des Klägers im Klageverfahren seine Steuerschuld vermindern sollte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 6. Juni 1989 X E 3/88, BFH/NV 1990, 184).
Die Erinnerungsführer hatten vor dem FG beantragt, die Einkommensteuerbescheide für 1986, 1987 und 1988 vom 23. August 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2002 sowie die Einkommensteuerbescheide für 1989, 1990 und 1991 vom 23. August 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. November 2001 jeweils insoweit zu ändern, dass bei der Steuerfestsetzung von einem steuerfreien Existenzminimum eines Kindes von 10 000 DM pro Jahr auszugehen ist und das den Klägern in den Streitjahren gezahlte Kindergeld bei der Einkommensteuerberechnung unberücksichtigt bleibt. Die Nichtzulassungsbeschwerden richteten sich gegen die die beiden Klagen in vollem Umfang abweisenden Urteile des FG, so dass sich der Streitwert des Beschwerdeverfahrens nach dem Betrag ermittelt, um das sich in den Klageverfahren nach Auffassung der Kläger die Steuerschuld mindern sollte. Danach ergibt sich für die Nichtzulassungsbeschwerde VI B 114/02 (Vorinstanz: 11 K 838/02 E) folgender Einzelstreitwert:
1986 | 1987 | 1988 | |
zu versteuerndes Einkommen (B. v. 23.08.2000 EE v. 15.01.2002) | 73 647 DM | 115 822 DM | 118 276 DM |
abzgl. Existenzminimum lt. Antrag | 10 000 DM | 10 000 DM | 10 000 DM |
zzgl. Abzugsbetrag lt. B. | 4 296 DM | 4 416 DM | 9 144 DM |
zu versteuerndes Einkommen lt. Antrag | 67 943 DM | 110 238 DM | 107 420 DM |
ESt (Splitt.) | 15 578 DM | 33 820 DM | 29 662 DM |
zzgl. Nachsteuer §§ 31, 31 EStDV | 3 513 DM | ||
festzusetzende ESt | 19 091 DM | 33 820 DM | 29 662 DM |
lt. angefocht. B. | 21 837 DM | 37 120 DM | 35 828 DM |
Streitwert | 2 746 DM | 3 300 DM | 6 166 DM |
Als Summe ergibt sich danach für die Streitjahre 1986 bis 1988 abweichend von der Streitwertberechnung des FG und der Kostenstelle des BFH ein Streitwert von 12 212 DM (entspricht 6 243 €).
Für die Nichtzulassungsbeschwerde VI B 115/02 (Vorinstanz: 11 K 7024/01 E) ergibt sich dementsprechend folgender Einzelstreitwert:
1989 | 1990 | 1991 | |
zu versteuerndes Einkommen (B. v. 23.08.2000 EE v. 26.11.2001) | 95 506 DM | 127 762 DM | 135 327 DM |
abzgl. Existenzminimum lt. Antrag | 20 000 DM | 20 000 DM | 20 000 DM |
zzgl. Abzugsbetrag lt. B. | 9 504 DM | 10 152 DM | 10 776 DM |
zu versteuerndes Einkommen lt. Antrag | 85 010 DM | 117 914 DM | 126 103 DM |
ESt (Splitt.) | 20 708 DM | 28 098 DM | 30 976 DM |
Lt. angefocht. B | 26 210 DM | 31 556 DM | 35 798 DM |
Streitwert | 5 502 DM | 3 458 DM | 4 822 DM |
Als Summe ergibt sich für die Streitjahre 1989 bis 1991 ein Streitwert von 13 782 DM (entspricht 7 046 €).
Abweichend von der Kostenrechnung der Kostenstelle des BFH ist aus den beiden Einzelstreitwerten ein Gesamtstreitwert zu bilden, da die beiden Nichtzulassungsbeschwerden durch BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 180 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind (siehe dazu BFH-Urteil vom 18. Februar 1986 VII R 98/85, BFHE 146, 279, BStBl II 1986, 571; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Tz. 105; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz. 32, m.w.N.) und es für das Verfahren über die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision nur einen einheitlichen Gebührensatz (2-fache Gebühr) gibt, soweit die Beschwerde verworfen oder --wie im Streitfall-- zurückgewiesen wird (siehe Anlage 1 Teil 3 IV Nr. 3402 zu § 11 Abs. 1 GKG i.d.F. des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl I 2001, 1887). Der Gesamtstreitwert beträgt hiernach 25 994 DM (entspricht 13 290 €). Die Gerichtskosten betragen danach 484 € (= 2 x 242 €, siehe Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG).
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
Ende der Entscheidung
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