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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.2005
Aktenzeichen: VI E 1/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 21 Abs. 1 |
Gründe:
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 23. März 2005 VI B 146/04 die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Mit der gegen die Kostenrechnung erhobenen Erinnerung wird geltend gemacht, die Zulassung der Revision hätte wegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nicht abgelehnt werden dürfen, zumal den Darlegungsanforderungen entsprochen worden sei. Außerdem werde der Streitwert als zu hoch empfunden und sollte deshalb halbiert werden.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet.
Soweit der Kostenschuldner die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) rügt, kann er damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2005 IX E 1/05, BFH/NV 2005, 1622). Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) liegt nicht vor.
Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassung der Revision entspricht dem Wert des Revisionsverfahrens. Er ist mit dem Streitwert des Klageverfahrens identisch, sofern das Begehren im Verfahren vor dem BFH nicht eingeschränkt wird (BFH-Beschluss vom 9. September 2005 IX E 3/05, BFH/NV 2005, 2247). In Übereinstimmung hiermit wurde der Streitwert im Streitfall zutreffend in Höhe des Streitwerts des Klageverfahrens festgesetzt. Hiergegen wurden auch keine durchgreifenden sachlichen Einwendungen erhoben.
Ende der Entscheidung
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