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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.02.2009
Aktenzeichen: VI E 1/09
Rechtsgebiete: GKG, FGO


Vorschriften:

GKG § 21
GKG § 66 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 28. August 2008 VI B 70/08 das von den Kostenschuldnern und Erinnerungsführern (Erinnerungsführer) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 18. Juni 2008 2 K 111/08 eingelegte Rechtsmittel als unzulässig verworfen und den Erinnerungsführern die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Gerichtskosten für das bezeichnete Verfahren mit 226 EUR angesetzt.

Hiergegen haben sich die Erinnerungsführer mit Schreiben vom 20. November 2008 gewendet. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass sie eine "Nichtzulassungsbeschwerde" nicht erhoben hätten.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,

die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die von den Erinnerungsführern persönlich erhobene Erinnerung hat keinen Erfolg.

1.

Es kann dahinstehen, ob für die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem BFH durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 2840) Vertretungszwang besteht (vgl. hierzu Spindler in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 62 FGO Rz 100).

Die Erinnerung hat jedenfalls keinen Erfolg, weil im Erinnerungsverfahren gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Deshalb können mit der Erinnerung nur solche Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist dagegen nicht die inhaltliche Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden Urteils oder Beschlusses einschließlich seiner Kostenentscheidung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 3. Juli 2006 VI E 3/06, BFH/NV 2006, 1697). Derartige Einwendungen haben die Erinnerungsführer nicht vorgebracht.

Auch die Berufung der Erinnerungsführer auf § 21 GKG führt nicht zum Erfolg. Zwar kann nach dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten u.a. dann abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Abweichend von der Auffassung der Erinnerungsführer hat der Senat die Sache aber nicht falsch behandelt.

Die Erinnerungsführer haben gegen das erstinstanzliche Urteil mit Fax vom 17. Juli 2008 ausdrücklich "Beschwerde" erhoben. Dieses Rechtsmittel war als Nichtzulassungsbeschwerde i.S. von § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu werten, da nur auf diese Weise das Urteil angefochten werden konnte (s. dazu die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung). Eine Beschwerde sieht die Finanzgerichtsordnung in § 128 Abs. 1 nur gegen Entscheidungen des FG vor, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind. Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim FG entgegen § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO wahrt zwar die Beschwerdefrist nicht, das FG ist aber in einem solchen Fall verpflichtet, das Rechtsmittel dennoch --wie hier geschehen-- umgehend dem BFH vorzulegen. Das FG ist im Übrigen verfahrensrechtlich gehindert, dem Rechtsmittel abzuhelfen.

Ende der Entscheidung

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