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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.2000
Aktenzeichen: VI E 1/98
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 13 Abs. 2 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2 |
Gründe
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) betreffend u.a. die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 1989 mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 23. April 1997 als unbegründet zurückgewiesen. Von der Kostenschuldnerin war für 1989 Lohnsteuer in Höhe von 8 448 DM einbehalten worden. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wurde die Einkommensteuer 1989 zunächst auf 8 160 DM und zuletzt auf 7 183 DM festgesetzt, wobei die Festsetzung nachträglich hinsichtlich des Grundfreibetrages vorläufig erging. Im Klageverfahren hatte die Kostenschuldnerin die Auffassung vertreten, dass ein Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich bzw. eine Einkommensteuererklärung als Rechtsbehelf gegen die festgesetzte Lohnsteuer anzusehen seien. Des Weiteren war sie der Ansicht, dass eine Jahreslohnsteueranmeldung mit der Lohnsteuerbescheinigung 1989 nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei. Dem folgend hielt sie eine Jahreslohnsteueranmeldung und die sie ändernden Einkommensteuerbescheide einschließlich der Einspruchsentscheidung wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot, wegen des Fehlens eines Entscheidungstenors und wegen verbotener Besteuerung des Existenzminimums für nichtig. Mit den diesbezüglichen Anträgen über 1 1/3 Seiten wurde u.a. beantragt, die Nichtigkeit einer Jahreslohnsteueranmeldung in der Fassung der folgenden Einkommensteuerfestsetzungen festzustellen, hilfsweise unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte das Finanzamt zu einer neuen ordnungsgemäßen Bescheidung zu verpflichten, sowie zusätzlich, es zu verurteilen, wegen verfassungswidrig erhobener Einkommensteuer ab 1. Januar 1990 0,5 v.H. monatlich Verzugszinsen und ab Klageerhebung 4 v.H. Prozesszinsen zu zahlen. Das FG wies die Klage zum Teil als unzulässig, zum Teil als unbegründet zurück. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ist keine Einschränkung des Klagebegehrens geäußert worden.
Die Kostenstelle des BFH hat die zu entrichtenden Gerichtskosten, ausgehend von einem Streitwert von 8 000 DM in der Kostenrechnung vom 10. Juni 1997 mit 205 DM angesetzt. Mit der hiergegen eingelegten Erinnerung macht die Kostenschuldnerin geltend, der Streitwert habe nicht mit dem Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bemessen werden dürfen, da der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG aus dem gestellten Antrag zu bestimmen gewesen sei. Maßgebend sei insofern der im Klageschriftsatz vom 19. August 1992 unter B 2. a gestellte bezifferte Antrag auf eine Erstattung in Höhe von 2 200 DM. Denn nur insoweit sei auch eine Änderung/Aufhebung/ Feststellung beantragt worden. Die Maßgeblichkeit des bezifferten Antrags ergebe sich im Übrigen auch aus § 13 Abs. 2 GKG.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Da der Senat den Streitwert in der zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidung nicht selbst festgesetzt hat, sondern dies vom Kostenbeamten im Zuge der Berechnung der anzusetzenden Gerichtskosten geschehen ist, können mit der Erinnerung auch Einwendungen gegen den zugrunde gelegten Streitwert erhoben werden (BFH-Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756). Die Einwendungen der Kostenschuldnerin greifen jedoch nicht durch. Denn die Kostenschuldnerin hat entgegen ihrem jetzigen Vortrag nicht etwa nur eine bezifferte Herabsetzung der Einkommensteuerschuld 1989 unter Berücksichtigung eines nach ihrer Auffassung verfassungskonformen Grundfreibetrages begehrt. Vielmehr hat sie die Feststellung der Nichtigkeit mehrerer Bescheide einschließlich eines nach ihrer Ansicht fehlerhaft ergangenen Jahreslohnsteuerbescheides 1989 beantragt, dem Lohnsteuerabzugsbeträge von mehr als 8 000 DM zugrunde lagen. Bei der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen, wie bei einer Anfechtungsklage, die auf die ersatzlose Aufhebung des Bescheides gerichtet ist (BFH-Beschluss vom 23. November 1999 IX E 7/99, BFH/NV 2000, 727). Es kann dahinstehen, ob --wofür manches spricht-- im Streitfall der Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG anzusetzen ist. Denn die sich aus den verschiedenen Anträgen der Kostenschuldnerin für sie ergebende Bedeutung der Sache (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 GKG) ergibt jedenfalls keinen geringeren Wert als die zugrunde gelegten 8 000 DM.
Ende der Entscheidung
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