Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.2000
Aktenzeichen: VI E 2/00
Rechtsgebiete: GKG, BFHEntlG


Vorschriften:

GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
GKG § 8 Abs. 1 Satz 3
GKG § 8
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Kostenrechnung der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH), die nach Abschluss des Revisionsverfahrens ergangen ist. Er macht geltend, von der Erhebung der Gerichtskosten müsse nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wegen unrichtiger Sachbehandlung abgesehen werden. Der Senat habe über die Revision und gleichzeitig über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden, obwohl er in seiner Beschwerdeschrift im Verfahren VI B 413/98 (BFH/NV 2000, 984) gebeten habe, vorab über die Beschwerde zu entscheiden, falls die Revision unstatthaft sein sollte, um ihm --bei Zurückweisung der Beschwerde-- Gelegenheit zur Rücknahme der Revision bzw. zur Klarstellung zu geben, dass Revision nicht eingelegt sei. Außerdem müsse auch nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung der Kosten abgesehen werden, weil er geglaubt habe, der BFH werde die Zulässigkeit eines unter einer Rechtsbedingung stehenden Rechtsmittels bejahen. Die fehlende Kenntnis insoweit sei nicht schuldhaft.

Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt der Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 8 GKG eine Erinnerung (§ 5 GKG) dar, wenn --wie im Streitfall-- die Kostenrechnung bereits dem Kostenschuldner zugegangen ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. August 1994 VII E 4/94, BFH/NV 1995, 253; vom 8. Februar 1995 X E 1/95, BFH/NV 1995, 1086). Über die Erinnerung entscheidet das Gericht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG).

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten kann nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen werden. Als unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift kommen nur erkennbare Versehen oder materielle Verstöße gegen eindeutige Rechtsnormen des materiellen oder formellen Rechts in Betracht (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 16. September 1999 IV E 4/99, BFH/NV 2000, 330, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob es notwendig war, über die Revision am gleichen Tage wie über die Beschwerde zu entscheiden. In dieser Verfahrensweise liegt jedenfalls kein Verstoß gegen Verfahrensrecht, schon gar kein schwerwiegender Verstoß. Denn auch wenn der Senat zunächst nur über die Beschwerde entschieden hätte, wären die vom Erinnerungsführer für das Revisionsverfahren geforderten Gerichtskosten entstanden. Die Kostenstelle des Gerichts hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rücknahme der Revision --die der Erinnerungsführer in Aussicht gestellt hatte-- nicht zu einer Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 3130 des Kostenverzeichnisses zum GKG geführt hätte, weil der Erinnerungsführer die Revision im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde (8. März 2000) bereits --mit Schreiben vom 16. November 1998-- begründet hatte.

Die Rechtsansicht des Erinnerungsführers, dass die Gebühr nach Nr. 3130 des Kostenverzeichnisses nicht angefallen wäre, wenn das Gericht über die Nichtzulassungsbeschwerde vorab entschieden hätte, weil dann die Revision als nicht eingelegt zu behandeln gewesen wäre, ist unzutreffend. Auch über ein nur bedingt eingelegtes Rechtsmittel muss das Gericht entscheiden; das Rechtsmittel wird nicht mit dem Eintritt oder Ausfall der Bedingung gegenstandslos (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1993 IV E 4/93, BFH/NV 1994, 397, m.w.N.). Eine Klarstellung des Erinnerungsführers dahin, dass die Revision nicht eingelegt gewesen sei, wäre unbeachtlich gewesen. Außerdem hatte der Erinnerungsführer die Revision unbedingt eingelegt; nur die Beschwerde sollte nach der Beschwerdebegründung nicht eingelegt sein, wenn die Revision nicht ohne weiteres statthaft sei.

3. Von der Erhebung der Kosten kann auch nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen werden. Denn das Schicksal der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde beruht nicht auf unverschuldeter Unkenntnis. Dem Prozessbevollmächtigten und dem rechtskundigen Erinnerungsführer selbst musste sich aufdrängen, dass allenfalls eine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg versprechend sein konnte, nachdem die Vorinstanz die Revision nicht zugelassen hatte und Gründe für eine zulassungsfreie Revision (§ 116 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) auch nicht ansatzweise erkennbar waren (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Unter diesen Umständen war die Einlegung der Revision neben der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein und erkennbar mit einem Prozesskostenrisiko behaftet. Dieses Prozesskostenrisiko wurde durch die Verknüpfung der Beschwerde mit der Revision durch eine Bedingung noch erhöht.

Der Rechtsansicht des Erinnerungsführers, ein Steuerberater handle pflichtwidrig, wenn er mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht die Revision verbinde, ist jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen Gründe für eine zulassungsfreie Revision (§ 116 FGO) offensichtlich nicht vorhanden sind, nicht zu folgen. Es ist dann vielmehr schon aus Kostengründen empfehlenswert, zunächst den Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde abzuwarten (vgl. § 115 Abs. 5 Satz 4 FGO). Eine Fehleinschätzung der verfahrensrechtlichen Gegebenheiten in dieser Hinsicht ist nicht unverschuldet.

Die Entscheidung über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück