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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: VI E 2/07
Rechtsgebiete: GKG, FGO, ZPO


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 1
FGO § 62a
FGO § 53 Abs. 1
FGO § 155
ZPO § 329 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) erhob gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 18. Dezember 2006, mit dem die befristete Aussetzung des von dem Kostenschuldner betriebenen Klageverfahrens angeordnet wurde, Beschwerde. Das FG half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache --entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss-- dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor.

Nachdem die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 11. Januar 2007 den Kostenschuldner auf den bei dem BFH geltenden Vertretungszwang (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hingewiesen hatte, verwarf der Senat mit Beschluss vom 2. Mai 2007 die Beschwerde als unzulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kostenschuldner auferlegt.

Die Kostenstelle des BFH hat mit Kostenrechnung vom 15. Mai 2007 die von dem Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten in Höhe von 50 € angesetzt.

Hiergegen wendet sich aufgrund einer Zahlungserinnerung des Bundesamts für Justiz der Kostenschuldner mit Schreiben vom 21. Juli 2007 und mit weiteren Schreiben an den BFH, auf die Bezug genommen wird. Er macht geltend, dass er beim BFH keine Klage erhoben und keine Entscheidung in irgendeiner Streitsache beantragt habe. Er habe lediglich eine kostenfreie Entscheidung durch das FG gefordert. Dieses sei nicht berechtigt gewesen, ohne seine vorherige schriftliche Einwilligung die Entscheidung anderen Ortes zu erzwingen. Ferner sei ihm der Beschluss des BFH vom 2. Mai 2007 nicht zugestellt worden.

II. Das Rechtsmittel des Kostenschuldners hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist als Erinnerung i.S. von § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auszulegen. Da der Kostenschuldner zum Ausdruck gebracht hat, dass er die --von ihm zurückgesandte-- Kostenrechnung nicht anerkenne, waren seine Einwände als Rechtsmittel gegen die Festsetzung von Gerichtskosten aufzufassen. Als solches kommt hier, weil die Kostenentscheidung selbst nicht anfechtbar ist, allein die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG in Betracht.

2. Die Erinnerung ist zulässig, weil für ihre Einlegung beim BFH der Vertretungszwang nach § 62a FGO nicht besteht (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717).

3. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

a) Im Erinnerungsverfahren gemäß § 66 Abs. 1 GKG werden nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Deshalb können mit der Erinnerung nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist dagegen nicht die inhaltliche Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden Urteils oder Beschlusses (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084, m.w.N.). Die zugrunde liegende Entscheidung ist vielmehr sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung zu entscheiden hat, bindend (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2003 IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603). Danach kann der Kostenschuldner seine Erinnerung nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Kostenentscheidung stützen. Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst hat der Kostenschuldner nicht erhoben.

b) Soweit der Kostenschuldner vorträgt, ihm sei der Senatsbeschluss vom 2. Mai 2007 (der die hier maßgebliche Kostenentscheidung enthält) nicht zugestellt worden, vermag dies der Erinnerung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar werden Beschlüsse, die ein FG oder der BFH außerhalb der mündlichen Verhandlung erlässt, erst mit der Bekanntgabe gegenüber den Betroffenen wirksam. Für die Bekanntgabe schreibt § 53 Abs. 1 FGO dann keine besondere Form vor, wenn mit dem Beschluss (wie im Streitfall) keine Frist in Lauf gesetzt wird. In diesem Fall genügt eine formlose Mitteilung des Beschlusses (§ 155 FGO i.V.m. § 329 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss vom 10. August 1994 II R 29/94, BFHE 175, 19, BStBl II 1994, 862). Dementsprechend ist der Beschluss vom 2. Mai 2007 dem Kostenschuldner nicht förmlich zugestellt, sondern mit einfachem Brief übermittelt worden. Auch wenn der Vortrag des Kostenschuldners dahin zu verstehen sein sollte, dass er diesen Brief nicht erhalten habe, würde dies an dem Ergebnis nichts ändern. Denn der Beschluss ist mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 18. Juni 2007 nochmals an den Kostenschuldner übersandt und jedenfalls spätestens damit wirksam geworden.

Ende der Entscheidung

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