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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.1998
Aktenzeichen: VI E 4/98
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 1 Satz 1
GKG § 11 Abs. 2 Satz 1
GKG § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1
GKG § 4 Abs. 1 Nr. 2
GKG § 11 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3130
GKG § 5 Abs. 6 GKG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) durch Urteil vom 17. Februar 1997 ab. Hiergegen legten der Erinnerungsführer und seine Ehefrau, obgleich diese am Klageverfahren nicht beteiligt war, Revision ein. Mit Beschluß vom 25. November 1997 verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision als unzulässig. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden beiden Erinnerungsführern auferlegt.

Ausgehend von einem Streitwert von 58 786 DM setzte die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten auf 1 430 DM fest.

Gegen die Kostenrechnung vom 9. April 1998 legten die Erinnerungsführer rechtzeitig Erinnerung ein. Sie sind der Auffassung, die Kosten seien lediglich aus einem Streitwert von 19 073 DM zu berechnen.

Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--) konnten die Erinnerungsführer auch Einwendungen gegen den von der Kostenstelle zugrunde gelegten Streitwert vorbringen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. März 1998 X E 1/98, BFH/NV 1998, 1120, 1121; vom 14. Oktober 1997 V E 2/97, BFH/NV 1998, 350; vom 15. April 1997 VII E 2/97, BFH/NV 1997, 699).

Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert regelmäßig nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG).

Im Revisionsverfahren ist für den Streitwert grundsätzlich der Antrag des Rechtsmittelklägers maßgebend (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Unbeachtlich ist, ob das Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1965 II 188/63 U, BStBl III 1965, 490).

Im Revisionsverfahren haben die Erinnerungsführer beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dieser Antrag läßt den Streitwert nicht erkennen. Demnach ist auf den Sach- und Streitstand in der Vorinstanz zurückzugreifen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1996 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 702; vom 14. September 1987 IV E 5/87, BFH/NV 1988, 322; Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 14 GKG Rz. 3).

Vor dem FG war umstritten, ob die Einkommensteuerbescheide 1983 bis 1988 noch angefochten werden konnten und --wenn ja-- ob von Verfassungs wegen höhere Kinder- und Grundfreibeträge zu gewähren waren. Wie sich aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt, strebten die Erinnerungsführer für ihre fünfköpfige Familie ein steuerfreies Existenzminimum von 50 000 DM je Streitjahr an. Anhaltspunkte dafür, daß die Erinnerungsführer während des gesamten gerichtlichen Verfahrens ihr Begehren der Höhe nach eingeschränkt hätten (vgl. BFH-Beschluß vom 7. August 1989 VII S 20/89, BFH/NV 1990, 257), sind nicht ersichtlich.

Von diesem Begehren ausgehend hat die Kostenstelle des BFH den Erinnerungsführern mit Schreiben vom 17. Juni 1998 eine detaillierte Streitwertermittlung übermittelt. Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß diese Berechnung fehlerhaft wäre. Im übrigen haben sich die Erinnerungsführer trotz mehrfacher Aufforderung zum Wert des Streitgegenstandes nicht geäußert. Der von den Erinnerungsführern im Schreiben vom 20. April 1998 behauptete Streitwert von 19 073 DM ist für den Senat nicht nachvollziehbar.

Der Kostenansatz entspricht auch der Höhe nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 3130).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).



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