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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: VI K 1/03
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 62a Abs. 1 Satz 1
StBerG § 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde ist unzulässig. Die Statthaftigkeit eines solchen, in der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehenen formlosen Rechtsbehelfs beschränkt sich auf Sonderfälle einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.; zuletzt: Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 7. August 2002 V S 14/02, BFH/NV 2003, 175). Derartige Gründe liegen hier offensichtlich nicht vor.

Im Übrigen ist der Rechtsbehelf auch deshalb unzulässig, weil der Vertretungszwang nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes auch für die vorliegende Gegenvorstellung gilt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2002 VIII R 41/02, BFH/NV 2003, 343, m.w.N.).

Eine Kostenentscheidung ist mangels einer gesetzlichen Regelung nicht zu treffen.

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