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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: VI K 2/08
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 134 | |
ZPO § 579 Abs. 1 | |
ZPO § 583 |
Gründe:
Der Nichtigkeitsantrag des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) ist unzulässig.
1.
Da sich die "Nichtigkeitsklage" des Klägers nicht auf Urteile i.S. von § 578 der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern auf den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008 VI B 78/07 (BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878) bezieht, ist sie als Antrag zu verstehen, den angegriffenen Beschluss entsprechend § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2008 I K 1/08 und vom 13. August 2008 III K 2/08, jeweils [...], m.w.N.).
2.
Hinsichtlich des BFH-Beschlusses in BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878 hat der Kläger entgegen § 134 FGO, § 583 ZPO keine Nichtigkeitsgründe i.S. des § 579 Abs. 1 ZPO dargetan.
Wenn der Kläger rügt, dieser Beschluss beinhalte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, auf ein willkürfreies Verfahren, auf ein faires Verfahren bei Zugang zur Rechtsmittelinstanz und des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter sowie Verstöße gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats, so ist kein Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO erkennbar.
3.
Auf seinen Antrag ist dem Kläger Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben worden, von der er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
Ende der Entscheidung
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