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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 20.07.2000
Aktenzeichen: VI R 10/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 | |
EStG § 3 Nr. 51 | |
EStG § 40 | |
EStG § 40 Abs. 1 | |
FGO § 135 Abs. 1 | |
FGO § 121 | |
FGO § 90a |
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob Lohnsteuer für freiwillig gezahlte Trinkgelder im Wege der Pauschalierung erhoben werden kann.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1988 bis 1991 ein Speiselokal. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass der Kläger für die etwa 25 in dem Prüfungszeitraum beschäftigten Bedienungen keine Aufzeichnungen über die Trinkgelder geführt hatte. Er war weder in den Zahlungsvorgang eingeschaltet noch hatte er Kenntnis von der Höhe der Trinkgelder. Er beantragte für die Trinkgelder, deren Höhe der Prüfer schätzte, die Pauschalierung der Lohnsteuer. Mit Nachforderungsbescheid vom 15. Mai 1991 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die pauschalierte Lohnsteuer auf 10 801 DM fest.
Die auf Aufhebung des Nachforderungsbescheids gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 570 veröffentlichten Gründen ab.
Mit der Revision beantragt der Kläger, den angefochtenen Bescheid und das Urteil der Vorinstanz aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist begründet.
1. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zwar Trinkgelder, soweit der Freibetrag nach § 3 Nr. 51 EStG überschritten ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323, und vom 19. Februar 1999 VI R 43/95, BFHE 188, 65, BStBl II 1999, 361). Trinkgelder unterliegen grundsätzlich auch dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Dies gilt aber nur insoweit, als dieser über die Höhe der Trinkgelder in Kenntnis gesetzt wird, z.B. dadurch, dass er in den Zahlungsvorgang eingeschaltet wird oder dass seine Arbeitnehmer über derartige Zuflüsse Angaben machen (vgl. das erst nach der Entscheidung der Vorinstanz ergangene BFH-Urteil in BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323).
2. Die Lohnsteuer für Trinkgelder, die wegen fehlender Kenntnis des Arbeitgebers dem Lohnsteuerabzug nicht unterliegen, kann auch nicht im Pauschalierungsverfahren nach § 40 EStG erhoben werden.
Nach § 40 Abs. 1 EStG kann das Betriebsstätten-FA auf Antrag des Arbeitgebers unter weiteren Voraussetzungen zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben wird. Nach Abs. 3 der Vorschrift hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen und wird Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Die pauschalierte Lohnsteuer ist ihrem Wesensgehalt nach eine übernommene Steuerschuld. Die Pauschalierungsvorschriften regeln --neben der Schuldübernahme durch den Arbeitgeber-- nur besondere Rechtsfolgen der bereits entstandenen Lohnsteuer (vgl. die BFH-Urteile vom 30. November 1989 I R 14/87, BFHE 159, 82, BStBl II 1990, 993, und vom 6. Mai 1994 VI R 47/93, BFHE 174, 363, BStBl II 1994, 715). Da die pauschalierte Lohnsteuer nichts anderes als eine besonders berechnete Lohnsteuer ist, darf sie nur für solche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhoben werden, die dem Lohnsteuerabzug unterlägen, wenn der Arbeitgeber keinen Pauschalierungsantrag gestellt hätte. Das gilt auch für Trinkgelder.
3. Die Vorentscheidung, die noch von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, kann danach keinen Bestand haben. Nach den unstreitigen Feststellungen des FG war der Kläger weder in die Trinkgeldzahlungen eingeschaltet noch hatte er in anderer Weise Kenntnis über die Höhe der Trinkgelder erhalten. Die Trinkgelder können deshalb auch nicht im Wege der Pauschalierung zur Lohnsteuer herangezogen werden. Der Pauschalierungsantrag des Klägers, den er in Unkenntnis der neueren Rechtsprechung des BFH zum Lohnsteuerabzug für Trinkgelder gestellt hatte, ist gegenstandslos.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat entscheidet gemäß §§ 121, 90a FGO durch Gerichtsbescheid.
Ende der Entscheidung
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