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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 26.11.2003
Aktenzeichen: VI R 108/01
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Leiter einer Grund- und Hauptschule. Sein Unterrichtspensum beträgt 12 Stunden pro Woche. Als Schulleiter steht ihm in der Schule ein Dienstzimmer zur Verfügung.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 machte der Kläger u.a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2 400 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Aufwendungen nicht an.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, ob das Dienstzimmer des Klägers wegen der abgesenkten Raumtemperatur bzw. der festgestellten Formaldehydkonzentration nur eingeschränkt nutzbar sei, brauche nicht entschieden zu werden; denn es stehe nicht fest, dass der Kläger sein häusliches Arbeitszimmer zu mehr als 50 v.H. beruflich nutze.

Mit der dagegen gerichteten Revision macht der Kläger geltend, das FG habe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unzutreffend ausgelegt.

Der Kläger beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben.

Das FA tritt der Revision entgegen.

Die Revision des Klägers ist begründet. Das vorinstanzliche Urteil war aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Das FG hat § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 und 3 EStG unzutreffend angewendet.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nach diesen Vorschriften (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) bis zu einer Höhe von 2 400 DM als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dementsprechend genügt es, wenn der Steuerpflichtige --alternativ-- eine der beiden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG erfüllt. Das FG hingegen geht offensichtlich davon aus, dass beide Voraussetzungen gleichermaßen --kumulativ-- erfüllt sein müssen.

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat die Frage, ob dem Kläger ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung zur Verfügung steht, offen gelassen. Es wird dem im zweiten Rechtsgang nachgehen. Dabei wird das FG die zwischenzeitlich zu dieser Frage ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen zu berücksichtigen haben (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 7. August 2003 VI R 17/01, VI R 16/01, VI R 162/00, VI R 118/00 und VI R 41/98, BFH/NV 2003, 1647 ff., Der Betrieb 2003, 2361 ff.).

Ende der Entscheidung

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