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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 11.12.2001
Aktenzeichen: VI R 108/99
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 |
Gründe:
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt für seine am 4. Juni 1979 geborene Tochter, die sich das ganze Jahr 1997 in Ausbildung befand, bis Juni 1997 Kindergeld. Die Tochter hatte bis einschließlich Juni 1997 Ausbildungsvergütung in Höhe von insgesamt 6 072 DM und für die Folgemonate bis zum Jahresende von insgesamt 6 572 DM sowie Urlaubsgeld (475 DM) und Weihnachtsgeld (525 DM) bezogen. Den im Januar 1998 gestellten Antrag des Klägers, Kindergeld auch nach Volljährigkeit der Tochter für die Monate Juli bis Dezember 1997 zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (Arbeitsamt Coesfeld --Familienkasse--) ab, da die Einnahmen für Juli bis Dezember 1997 (6 572 DM Ausbildungsvergütung zuzüglich 525 DM Weihnachtsgeld = 7 097 DM) abzüglich eines anteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1 040 DM (2 000 DM x 7 097 DM : 13 644 DM) 6 057 DM betrügen und damit den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 6 000 DM überschritten.
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 983 veröffentlichten Gründen hinsichtlich der Monate Juli bis Dezember 1997 statt. Es führte aus, die Einkünfte der Tochter seien für das ganze Jahr zu ermitteln, weil die Tochter während des ganzen Jahres zu berücksichtigen sei. Die Jahreseinkünfte in Höhe von 11 644 DM (13 644 DM ./. 2 000 DM Arbeitnehmer-Pauschbetrag) entfielen zur Hälfte, also in Höhe von 5 822 DM, auf die Monate Juli bis Dezember 1997 und überstiegen damit den anteiligen Jahresgrenzbetrag (6 000 DM) nicht.
Mit der Revision macht die Familienkasse geltend, bei der Ermittlung der Einkünfte seien alle Zuflüsse der Monate Juli bis Dezember 1997 zu erfassen, weshalb der anteilige Jahresgrenzbetrag überschritten sei.
Die Familienkasse beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Bei einem Kind, das sich im ganzen Kalenderjahr in Berufsausbildung befindet, ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. März 2000 VI R 162/98 (BFHE 191, 55, BStBl II 2000, 459) der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für alle Monate um 1/12 zu mindern, zu deren Beginn das Kind sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Einkünfte und Bezüge, die auf diese Monate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG). Auf welche Monate Einkünfte und Bezüge "entfallen", ist innerhalb des Kalenderjahres nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen.
Danach haben die Beteiligten zu Recht einen anteiligen Jahresgrenzbetrag von 6 000 DM angenommen, dessen Höhe von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566). Auf die Monate Juli bis Dezember 1997 entfielen laufende Ausbildungsvergütungen (6 572 DM) sowie zeitanteilige Sonderzuwendungen (500 DM). Die Summe der Einnahmen (7 072 DM) abzüglich des zeitanteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1 000 DM (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2000 VI R 135/99, BFHE 191, 74, BStBl II 2000, 466) beträgt 6 072 DM und übersteigt damit den anteiligen Jahresgrenzbetrag.
Ende der Entscheidung
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