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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: VI R 113/00
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Gründe:
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für die Streitjahre 1995 und 1996 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der ... geborene Kläger ist ausgebildeter Fernmeldehandwerker. Nach Ablegung des Abiturs war er mehrere Jahre als Kundendiensttechniker tätig. Währenddessen nahm er an einem berufsbegleitenden Lehrgang mit Prüfungsabschluss zum technischen Betriebswirt (IHK), Schwerpunkt Organisation und Rechnungswesen, bis 1993 erfolgreich teil. Im Juni 1995 wechselte er zu einem neuen Arbeitgeber als Sachbearbeiter im Rechnungswesen (Datenaufbereitung). Zu seinen Aufgaben zählten die Erstellung von Statistiken und Sonderformen der Gebührenabrechnung.
Einige Monate vor diesem Wechsel hatte der Kläger ein berufsbegleitendes "Externen"-Studium zum Diplom-Betriebswirt (FH) mit den Schwerpunktfächern Handel, Unternehmensführung und Kommunikationsmanagement an der Fachhochschule ... aufgenommen. Das Studium, welches das Abitur und eine kaufmännische Ausbildung oder eine fünfjährige kaufmännische Berufspraxis voraussetzt, dauert drei bis vier Jahre. Zur Vorbereitung auf die "Externen-Prüfung" nahm der Kläger die Dienste der Fa. C-GmbH in Anspruch. Die Kurse fanden am Wochenende und in den Räumen der Fachhochschule statt. Das Studium beendete er im September 1998. Nach Abschluss der Diplomarbeit wurde er von seinem Arbeitgeber mit der Position des "Produktmanagers Statistik" betraut.
In den Einkommensteuererklärungen 1995 und 1996 machte der Kläger bei einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 69 875 DM bzw. 73 438 DM Studienkosten in Höhe von 6 909 DM bzw. 3 899 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten an und ließ diese jeweils nur mit dem Höchstbetrag von 900 DM nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben zum Abzug zu.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 783 veröffentlichten Gründen statt.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Die Kosten für ein --auch berufsbegleitendes-- Erststudium seien im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stets Ausbildungskosten und damit nur begrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig. Durch das Studium habe der Kläger ein neues Berufsbild angestrebt.
Das FA beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision des FA führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Aufwendungen für das berufsbegleitende Erststudium des Klägers dem Grunde nach als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. Diese Aufwendungen sind keine Kosten der Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Mit Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (DB 2003, 127) wurde die Auffassung aufgegeben, wonach Ausgaben für ein Erststudium an einer Universität oder Fachhochschule stets der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und deshalb nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar sind. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das genannte Urteil verwiesen.
Im Streitfall sind die Bildungsaufwendungen des Klägers beruflich veranlasst. Der berufliche Anlass ist gegeben, weil der Kläger nach Jahren der Berufstätigkeit ein Studium erstmalig aufgenommen hat, um in dem gleichzeitig ausgeübten Beruf besser voranzukommen, seine Kenntnisse zu erweitern und seine Stellung im Unternehmen zu festigen. Das Studium diente dazu, eine Aufstiegsmöglichkeit zum "Produktmanager Statistik" wahrzunehmen und den Anforderungen dieser Tätigkeit dauerhaft gerecht zu werden. Er hat die Studienkosten aufgewandt, um höhere Einnahmen zu erzielen bzw. diese zu sichern.
Das FG hat aber keine ausreichenden Feststellungen über die Art und Höhe der Werbungskosten getroffen. Dies wird es nachzuholen haben.
Ende der Entscheidung
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