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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: VI R 131/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 56 Abs. 2 Satz 2
FGO § 120 Abs. 1 Satz 2
FGO § 124 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 124 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die vom Vorsitzenden des erkennenden Senats gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO mehrfach verlängerte Frist zur Begründung der Revision ist am 15. September 1998 abgelaufen. Die auf den 14. September 1998 datierte Revisionsbegründungsschrift der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist indessen erst am 29. September 1998 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO liegen im Streitfall nicht vor. Die Kläger haben es insbesondere versäumt, die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hinreichend glaubhaft zu machen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die im Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten (P) der Kläger vom 14. September 1998 erwähnten Beweismittel (z.B. eidesstattliche Versicherungen) vor allem dafür, daß die Programmierung des Faxgerätes ausgefallen und ein fristgerechter Sendebetrieb nicht mehr möglich gewesen sei, wurden nicht vorgelegt (zur Vorlage sog. präsenter Beweismittel: vgl. Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 56 Tz. 52; BFH-Beschluß vom 12. August 1996 VIII R 66/95, BFH/NV 1997, 137, 138). Das von P eingereichte Sendeprotokoll über einen Probelauf des reparierten Faxgerätes am 17. September 1998 genügt für eine Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes allein nicht (vgl. auch Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Tz. 33 a).

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