Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: VI R 131/97
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 120 Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 124 Abs. 1 |
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 124 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die vom Vorsitzenden des erkennenden Senats gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO mehrfach verlängerte Frist zur Begründung der Revision ist am 15. September 1998 abgelaufen. Die auf den 14. September 1998 datierte Revisionsbegründungsschrift der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist indessen erst am 29. September 1998 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO liegen im Streitfall nicht vor. Die Kläger haben es insbesondere versäumt, die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hinreichend glaubhaft zu machen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Die im Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten (P) der Kläger vom 14. September 1998 erwähnten Beweismittel (z.B. eidesstattliche Versicherungen) vor allem dafür, daß die Programmierung des Faxgerätes ausgefallen und ein fristgerechter Sendebetrieb nicht mehr möglich gewesen sei, wurden nicht vorgelegt (zur Vorlage sog. präsenter Beweismittel: vgl. Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 56 Tz. 52; BFH-Beschluß vom 12. August 1996 VIII R 66/95, BFH/NV 1997, 137, 138). Das von P eingereichte Sendeprotokoll über einen Probelauf des reparierten Faxgerätes am 17. September 1998 genügt für eine Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes allein nicht (vgl. auch Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Tz. 33 a).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.