Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: VI R 133/00
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10c Abs. 1
EStG § 10c Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der im Streitjahr 1998 30 Jahre alte und verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist gelernter Industrieelektroniker. Im Streitjahr war er bereits langjährig im EDV-Bereich bei der Firma K-GmbH (GmbH) als "Technischer Informant" in der Abteilung Technical Documentation beschäftigt. Ab Oktober 1998 begann er ein berufsbegleitendes Fernstudium im Studiengang Informatik an einer privaten Fern-Fachhochschule mit dem Ziel, den Abschluss als Diplom-Informatiker (FH) zu erwerben.

In der Einkommensteuererklärung für 1998 machte der Kläger bei einem Bruttoarbeitslohn von 81 032 DM Studienkosten in Höhe von insgesamt 1 613 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in vollem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigte. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 216 DM wurde daneben nicht angesetzt.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage trug der Kläger im Wesentlichen vor, das Studium diene der Sicherung seiner Einnahmen in seinem jetzigen Beruf, die Aufwendungen für die Weiterqualifizierung stellten deshalb Werbungskosten dar. Das Fernstudium, das von der Arbeitgeberin unterstützt werde, sei aufgrund seiner langjährigen Berufstätigkeit jedenfalls wie ein Zweitstudium zu werten.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 676 veröffentlichten Gründen ab.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er ist der Ansicht, ein Studium nach mehrjähriger Berufstätigkeit könne nicht mit einem Studium gleichgesetzt werden, welches direkt nach der Schulausbildung aufgenommen werde.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 1999 sowie des Einkommensteuerbescheids vom 24. März 1999 für 1998 die Studienkosten als Werbungskosten anzusetzen, so dass der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen ist.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision des Klägers ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat den Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 216 DM nach § 10c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu Unrecht nicht berücksichtigt.

Die Aufwendungen für das berufsbegleitende Erststudium des Klägers sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen sind keine Kosten der Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Mit Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (DB 2003, 127) hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Auffassung aufgegeben, wonach Ausgaben für ein Erststudium an einer Universität oder Fachhochschule stets der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und deshalb nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar sind. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das genannte Urteil verwiesen.

Im Streitfall sind die Bildungsaufwendungen des Klägers beruflich veranlasst. Der berufliche Anlass ist gegeben, weil der Kläger nach Jahren der Berufstätigkeit das Fernstudium im Studiengang Informatik aufgenommen hat, um in seinem zeitgleich ausgeübten Beruf im EDV-Bereich besser voranzukommen, seine Kenntnisse zu erweitern und seine Stellung im Unternehmen zu festigen. Er hat die Studienkosten aufgewandt, um höhere Einnahmen zu erzielen bzw. diese zu sichern.

Die Zuordnung der berufsbegleitenden Bildungsaufwendungen zu den Werbungskosten bewirkt, dass der Sonderausgaben-Pauschbetrag zusätzlich anzusetzen ist.



Ende der Entscheidung

Zurück