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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 12.04.2000
Aktenzeichen: VI R 135/99
Rechtsgebiete: EStG 1997


Vorschriften:

EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 6
EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 7
EStG 1997 § 63 Abs. 1 Satz 1
EStG 1997 § 63 Abs. 1 Satz 2
BUNDESFINANZHOF

Ein Kindergeldanspruch besteht auch für den Monat, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt, obwohl die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG in diesem Monat nur zeitweise vorgelegen haben und er deshalb zu den Kürzungsmonaten gehört (Fortentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 2. März 2000 VI R 13/99).

EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2

Urteil vom 12. April 2000 - VI R 135/99 -

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 2000, 326)


Gründe

Die Tochter (T) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) vollendete im April 1996 ihr 18. Lebensjahr. T befand sich bis zum 19. Dezember des Streitjahres 1996 in Berufsausbildung. Ab dem 20. Dezember 1996 wurde T von ihrem Ausbildungsbetrieb als Angestellte übernommen. Für die Monate bis einschließlich April 1996 bezog T Ausbildungsvergütungen in Höhe von insgesamt 4 079 DM und für die Monate Mai bis November in Höhe von 7 252 DM. Außerdem erhielt T im Juli 1996 Urlaubsgeld in Höhe von 500 DM und im November 1996 Weihnachtsgeld in Höhe von 729 DM. Auch für Dezember 1996 wurde ihr die Ausbildungsvergütung von 1 036 DM zunächst in voller Höhe ausgezahlt. Im Januar 1997 behielt der Arbeitgeber allerdings den für die Zeit nach Ausbildungsende überzahlten Betrag in Höhe von 375 DM wieder ein; das der T für diesen Zeitraum zustehende anteilige Arbeitsentgelt in Höhe von 958 DM wurde im Februar 1997 ausgezahlt.

Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter und Revisionsbeklagter --Beklagter--) ermittelte die Einnahmen der T für die Monate Mai bis Dezember 1996 mit 9 517 DM (8 x 1 036 DM zzgl. 1 229 DM Sonderzuwendungen). Unter Berücksichtigung eines zeitanteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1 336 DM (richtig: 1 333 DM) ergaben sich nach Ansicht des Beklagten anzurechnende Einkünfte und Bezüge der T in Höhe von 8 181 DM. Den im Streitjahr für T nach § 32 Abs. 4 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) maßgeblichen anteiligen Jahresgrenzbetrag für die Monate Mai bis Dezember 1996 ermittelte der Beklagte mit 8 000 DM. Daraufhin hob er die Kindergeld-Festsetzung für die Monate ab Mai 1996 auf und forderte das für die Monate Mai bis Dezember gezahlte Kindergeld in Höhe von 2 400 DM zurück.

Mit der Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit er das Kindergeld für die Monate Mai bis Dezember 1996 betrifft. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage antragsgemäß statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der für T maßgebliche anteilige Grenzbetrag von 8 000 DM sei nicht überschritten. Die Ausbildungsvergütungen für die Monate Mai bis Dezember 1996 betrügen 7 912 DM (7 x 1 036 DM für die Monate Mai bis November und 660 DM für Dezember); die Sonderzuwendungen entfielen nur in Höhe von 808 DM auf diese Monate. Das Gehalt für die Zeit vom 20. bis zum 31. Dezember 1996 in Höhe von 958 DM sei nicht zu berücksichtigen, weil es erst im Februar 1997 zugeflossen sei.

Mit der Revision macht der Beklagte geltend, Nachzahlungen von Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Jahres seien zwar als sonstige Bezüge des Folgejahres anzusehen, wenn die Zahlungen später als 3 Wochen nach Ablauf des Jahres zuflössen. Dennoch sei der für T maßgebliche anteilige Jahresgrenzbetrag von 8 000 DM überschritten, weil für die in den Monaten Mai bis November 1996 bezogenen Sonderzuwendungen und für die überzahlte Ausbildungsvergütung im Dezember das Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 EStG) entsprechend gelte.

Der Beklagte beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist unbegründet.

1. Der Kindergeldanspruch für die Monate Mai bis Dezember 1996 beruht auf § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Danach besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

2. Der Kindergeldanspruch ist nicht wegen der Einkünfte und Bezüge des Kindes zu versagen.

a) Nach dem zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteil vom 1. März 2000 VI R 162/98 ist der Betrag von 12 000 DM für alle Monate um ein Zwölftel zu mindern, zu deren Beginn das Kind sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die im Laufe des Jahres aus dem Berufsausbildungsverhältnis ausgezahlten Sonderzuwendungen sind den Monaten anteilig zuzuordnen, in denen Berufsausbildung stattfand.

b) Nach der ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung VI R 19/99 vom gleichen Tage gehört der letzte Ausbildungsmonat zu den Kürzungsmonaten i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG, weil die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht während des gesamten Monats vorgelegen haben. Deshalb sind die Einkünfte dieses Monats nicht in die Berechnung des Kindeseinkommens einzubeziehen.

3. Danach hat das FG der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Monate Januar bis einschließlich April 1996 gehören zu den Kürzungsmonaten i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG, weil T ihr 18. Lebensjahr erst im Laufe des April vollendete. Auch der Monat Dezember 1996 gehört zu den Kürzungsmonaten, weil die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in diesem Monat wegen des Wechsels von der Ausbildung in den Beruf nicht an allen Tagen vorlagen. Aus diesem Grunde ist der Jahresgrenzbetrag von 12 000 DM auf 7 000 DM für die Monate Mai bis November 1996 zu ermäßigen. Dementsprechend gehen nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG nur die auf diesen Jahresabschnitt entfallenden Einnahmen in die Berechnung ein.

a) Dazu gehören zunächst die laufenden Lohnzahlungen (7 252 DM). Hinzu kommen die anteiligen sonstigen Bezüge. Bei dem im Juli 1996 ausgezahlten Urlaubsgeld und dem im November 1996 gezahlten Weihnachtsgeld handelt es sich um Sonderzuwendungen aus dem Berufsausbildungsverhältnis, weil sie im Jahresabschnitt der Berufsausbildung zugeflossen sind. Als solche sind sie in voller Höhe allen Monaten der Berufsausbildung (Januar bis November 1996) zuzuordnen (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile des Bundesfinanzhofs vom 1. März 2000 VI R 162/98, und vom 12. April 2000 VI R 34/99). Da die Monate Januar bis April zwar zum Jahresabschnitt der Berufsausbildung gehören, aber gleichwohl Kürzungsmonate sind, entfallen von den Sonderzuwendungen nur 782 DM (7/11 von 1 229 DM) auf die Monate Mai bis November. Die anzurechnenden Einnahmen belaufen sich deshalb insgesamt auf 8 034 DM.

b) Dieser Betrag ist nach dem Senatsurteil vom 12. April 2000 VI 34/99 um den auf die Ausbildungsmonate entfallenden zeitanteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrag (im Streitfall 1 166 DM) zu kürzen, wenn keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden. Die danach verbleibenden Einkünfte überschreiten den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 7 000 DM nicht.

c) Das Kindergeld für Dezember 1996 steht der Klägerin ebenfalls wie beantragt zu, auch wenn der Dezember zu den Kürzungsmonaten i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG gehört. Nach dem ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteil vom 2. März 2000 VI R 13/99 besteht ein Kindergeldanspruch auch für den Monat der Eheschließung eines Kindes, obwohl die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG in diesem Monat nur zeitweise vorgelegen haben und er deshalb zu den Kürzungsmonaten gehört. Dies gilt entsprechend, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG deshalb nicht an allen Tagen eines Monats vorgelegen haben, weil das Kind im Laufe des Monats von der Ausbildung in den Beruf übergewechselt ist.

Ende der Entscheidung

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