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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: VI R 138/01
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der 1964 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1996 als Flugbegleiter (Steward) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben absolvierte er eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Aufwendungen für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins (Airline Transport Pilot Licence --ATPL--) in Höhe von 49 943 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 1 800 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage trug der Kläger vor, er habe eine abgeschlossene Ausbildung als Polizeibeamter und sei über zehn Jahre in diesem Beruf tätig gewesen, bevor er u.a. wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten den Beruf des Stewards ergriffen habe. Seit 1992 sei er zudem im Besitz der Privatpilotenlizenz. Hätte er ein Ausbildungsdienstverhältnis bei einer Fluggesellschaft begründet, wären seine Aufwendungen als Werbungskosten anzusehen. Dies müsse auch bei der von ihm gewählten berufsbegleitenden Fortbildung gelten.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1603 veröffentlichten Gründen ab. Im Wesentlichen führte es aus: Bei den streitigen Aufwendungen handele es sich um Berufsausbildungskosten, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen seien. Der Kläger habe die Schulung nicht benötigt, um im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Der von ihm angestrebte und später tatsächlich auch ausgeübte Beruf des Verkehrspiloten vermittele vielmehr ein gänzlich anderes Berufsbild als der im Veranlagungsjahr ausgeübte Beruf des Stewards oder der Beruf eines Polizeibeamten.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die Aufwendungen zum Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins seien als vorab entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie getätigt worden seien, um Einnahmen zu erwerben, zu sichern und zu erhalten. Sein Arbeitgeber habe ihm vor der Pilotenausbildung zugesagt, dass er --der Kläger-- nach Bestehen der Prüfungen eine Anstellung als Pilot erhalten werde, die Schulungskosten aber selbst tragen müsse.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahin gehend zu ändern, dass die Einkommensteuer 1996 unter Anerkennung weiterer Werbungskosten in Höhe von 49 943 DM unter gleichzeitiger Kürzung der als Sonderausgaben angesetzten Ausbildungskosten in Höhe von 1 800 DM festgesetzt wird.

Das FA tritt der Revision entgegen und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision des Klägers ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Aufwendungen für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins sind grundsätzlich als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Nach den Regelungen der Verordnung über das Luftfahrtpersonal (LuftPersV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Februar 1985 (BGBl I, 265) ist der Erwerb der ATPL erforderlich, um im gewerbsmäßigen internationalen Luftverkehr als verantwortlicher Flugzeugführer oder Co-Pilot auf einem Flugzeug bei einer Fluggesellschaft tätig zu sein (vgl. z.B. § 16 LuftPersV). Mit Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403) hat der erkennende Senat --unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung-- entschieden, dass Ausgaben für eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Umschulungsmaßnahme Werbungskosten sein können. Dies gilt auch dann, wenn die Bildungsmaßnahme eine neue Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet. Maßgebend ist, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das genannte Urteil verwiesen.

Im Streitfall ergibt sich aus dem vom FG festgestellten Sachverhalt, dass der Kläger die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer aus beruflichen Gründen aufgenommen hat, nämlich um als Verkehrsflugzeugführer (höhere) Einnahmen zu erzielen. Demgemäß stellen die mit dieser Schulung zusammenhängenden Aufwendungen dem Grunde nach vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit dar.

Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Da das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache an das FG zurückzuverweisen. Dieses wird bei seinen Feststellungen die Grundsätze des Urteils vom 29. April 2003 VI R 86/99 (BFH/NV 2003, 997) zu beachten haben.

Ende der Entscheidung

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