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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: VI R 138/99
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der 1960 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Sozialversicherungs-Fachangestellter und war nach Abschluss dieser Ausbildung zunächst bei einer Krankenkasse beschäftigt. In den Streitjahren 1993 bis 1996 war er bei einem Krankenkassenverband nichtselbständig tätig; hierbei erzielte er Einnahmen von rd. 87 800 DM (1993) bis rd. 101 700 DM (1996). Im Dezember 1988 hatte er an einer Verwaltungs- und Wirtschaftakademie eine Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" erfolgreich abgeschlossen. Ferner hatte er ab dem Sommersemester (SS) 1986 bis zum Wintersemester (WS) 1987/88 an der Universität X Volkswirtschaft studiert und ab dem SS 1988 (ab WS 1995/96 als Gasthörer) mit dem Studium der Rechtswissenschaft begonnen. Ab dem WS 1991/92 nahm er zusätzlich ein Studium der Betriebswirtschaft (BWL) an der Fernuniversität Hagen mit dem Abschluss "Diplom-Betriebswirt (FH)" auf.

In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre machte er Aufwendungen in Höhe von 1 991 DM (1993), 1 544 DM (1994), 2 097 DM (1995) und 3 671 DM (1996) für das Jurastudium und BWL-Studium, vornehmlich Fahrtkosten und Studiengebühren, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 900 DM bzw. 1 200 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machten der Kläger und seine Ehefrau, die Klägerin, geltend, mit den Studien sei kein Berufswechsel angestrebt worden. Es handele sich um Aufbaustudien, die das Studium an der Verwaltungsakademie ergänzen sollten, um den Anforderungen des Berufsalltags gerecht zu werden. Sie dienten der Vermittlung einer höheren Qualifikation und der Gehaltssteigerung im ausgeübten Beruf. Auf Positionen, die er derzeit ausfülle, würden nur noch Hochschulabsolventen beschäftigt, so dass eine adäquate Fort- und Weiterbildung daher unerlässlich sei, um hier "mithalten" zu können. Nach alledem seien die Studienkosten als Werbungskosten anzukennen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 617 veröffentlichten Gründen ab. Im Wesentlichen nahm es zur Begründung auf die seinerzeitige höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Das FG habe zu Unrecht nur begrenzt abziehbare Berufsausbildungskosten angenommen. Die Studien dienten der Fort- bzw. Weiterbildung im ausgeübten Beruf, in dem der Kläger Aufstiegsmöglichkeiten nutzen wolle. Dies sei ohne Hochschulstudium nicht möglich.

Die Kläger beantragen (sinngemäß),

die vorinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die streitbefangenen Bescheide der Jahre 1993 bis 1996 dahin gehend zu ändern, dass die Studienkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Das FA tritt der Revision entgegen und beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision der Kläger ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die insoweit geänderte Rechtsprechung im Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 407) verwiesen.

Im Streitfall folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, dass der Kläger nach Jahren der Berufstätigkeit sowohl das BWL-Studium als auch das Studium der Rechtswissenschaft aus beruflichen Gründen betrieben hat. Die Studien dienten dazu, Fachkenntnisse zu erwerben, den beruflichen Anforderungen dauerhaft gerecht zu werden und Aufstiegsmöglichkeiten wahrnehmen zu können. Da die Studien auf die Sicherung und Erzielung von (höheren) Einnahmen gerichtet waren, sind hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen grundsätzlich als (auch vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Da das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache an das FG zurückzuweisen. Das FG wird bei seinen Feststellungen die Grundsätze des Urteils vom 29. April 2003 VI R 86/99 (DStR 2003, 973) zu beachten haben.



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