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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.2001
Aktenzeichen: VI R 139/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 6 Abs. 1
FGO § 104
FGO § 116
FGO § 124
FGO § 105
FGO § 105 Abs. 4
FGO § 119 Nr. 6
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1 a.F.
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 a.F.
FGO § 105 Abs. 4 Satz 2
FGO § 105 Abs. 4 Satz 3
FGO § 104 Abs. 2
FGO § 90 Abs. 2
FGO § 104 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit ihrer Anfechtungsklage gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 begehrten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) Herabsetzung der Einkommensteuer. Das Finanzgericht (FG) übertrug den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter. Dieser führte am 17. Dezember 1996 eine mündliche Verhandlung durch. Nach Stellung der Anträge erklärte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Hinblick auf ein anderes finanzgerichtliches Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit einer Vertagung zwecks Rücksprache mit seinem Mandanten einverstanden. Ihm wurde eine Frist von zwei Monaten zur erneuten schriftsätzlichen Stellungnahme eingeräumt. Anschließend erklärten der Klägervertreter und der Vertreter des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) den Verzicht auf mündliche Verhandlung. Der Einzelrichter verkündete sodann den Beschluss, dass die Sache vertagt werde.

Nach Einreichung weiterer Schriftsätze der Kläger und des FA im März 1997 erging sodann am 21. Juli 1999 das angefochtene klageabweisende Urteil durch den Einzelrichter. Am Schluss der Urteilsgründe ist vermerkt, dass das Urteil ohne erneute mündliche Verhandlung ergangen ist, nachdem die Parteien hierauf verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 FGO). Das FG ließ die Revision nicht zu.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger, das FG habe gegen die Verfahrensvorschriften der §§ 104 und 105 FGO verstoßen. Das angefochtene Urteil vom 21. Juli 1999 beruhe auf der bereits mehr als zweieinhalb Jahren zurückliegenden mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1996. Das FG habe entgegen der genannten Vorschriften das Urteil nicht binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben. Außerdem habe das FG auch nicht entsprechend § 105 Abs. 4 FGO Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung alsbald, also binnen fünf Monaten, schriftlich niedergelegt und unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben. Insoweit liege auch der absolute Revisionsgrund des § 119 Nr. 6 FGO vor.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung weitere Werbungskosten von ... DM abzuziehen, hilfsweise festzustellen, dass die Einkommensteuer 1987 ... DM beträgt.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision ist unzulässig, weil die Rüge der Verletzung des § 116 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- (BGBl I 2000, 1757), die im Streitfall noch anzuwenden ist (Art. 4 2.FGOÄndG), nicht schlüssig erhoben ist. Die Revision ist daher gemäß §§ 124, 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen.

Wird --wie im Streitfall-- die Revision weder durch das FG noch durch den Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, so fand nach der maßgebenden Fassung der FGO vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG die Revision nur statt, wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision i.S. von § 116 FGO a.F. gegeben war. Eine zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 116 Abs. 1 FGO a.F. war nur zulässig, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist der geltend gemachte Mangel schlüssig gerügt wurde. Der Senat geht davon aus, dass die Kläger eine solche zulassungsfreie Revision eingelegt haben, weil sie sich auf § 119 Nr. 6 FGO berufen und damit zu erkennen gegeben haben, dass sie einen Verfahrensfehler i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. rügen wollen.

Die zulassungsfreie Revision setzte voraus, dass die zur Begründung des Mangels vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, einen Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO a.F. ergaben (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 IX R 28/99, BFH/NV 2000, 464; weitere Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 116 Anm. 3).

Diesen Anforderungen entspricht die von den Klägern erhobene Rüge nicht. Die Kläger haben nicht schlüssig dargetan, dass die angefochtene Vorentscheidung nicht mit Gründen versehen ist (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F.).

Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übergeben (§ 105 Abs. 4 Satz 1 FGO). Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, genügt nach § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO die Niederlegung der von den Berufsrichtern unterschriebenen Urteilsformel. Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil i.S. von § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO ist als nicht mit Gründen versehen anzusehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach seiner Verkündung niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben werden. Dies gilt entsprechend auch für den Fall der Zustellung des Urteils anstelle der Verkündung i.S. des § 104 Abs. 2 FGO (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Juli 1999 VIII R 81/98, BFH/NV 1999, 1626). Die Vorschriften des § 104 Abs. 2 und § 105 Abs. 4 FGO sind indes nicht anwendbar, wenn die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben und das Gericht gemäß § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Für Entscheidungen des Gerichts ohne mündliche Verhandlung bestimmt § 104 Abs. 3 FGO lediglich, dass die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt wird. Fristen für die Übergabe der Urteilsformel oder der Begründung des Urteils oder deren Abfassung sieht das Gesetz nicht vor. Im Streitfall ist in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich vermerkt, dass es gemäß § 90 Abs. 2 FGO im schriftlichen Verfahren ergangen ist.



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