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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: VI R 14/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören regelmäßig auch dann zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind.
Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr (2001) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist thailändische Staatsangehörige und lebt seit der Eheschließung mit dem Kläger am 12. April 2001 in Deutschland. Sie war weder in Thailand noch im Streitjahr in Deutschland berufstätig. Im Streitjahr nahm die Klägerin an den von der Kreisvolkshochschule X angebotenen Sprachkursen "Deutsch als Fremdsprache - Intensiv I bis III" teil.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für die Sprachkurse in Höhe von 1 519 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 490 veröffentlichten Gründen statt. Die Aufwendungen seien als erwerbsbedingte Bildungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung zu berücksichtigen.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Aufwendungen der Klägerin für den Erwerb von Deutschkenntnissen zu Unrecht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt.

1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen (zuletzt BFH-Urteile vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782; vom 19. Dezember 2005 VI R 65/04, BFH/NV 2006, 1075, und VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728, jeweils m.w.N.).

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. Maßgebend hierfür ist, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit stehen (BFH-Urteile vom 20. Juli 2006 VI R 26/05, BStBl II 2006, 764; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884; vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, unter II. 3. b, m.w.N.).

2. Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, dürfen nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Der Abzug der Aufwendungen bleibt nur dann in voller Höhe zulässig, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, das Hineinspielen der Lebensführung nicht ins Gewicht fällt und von ganz untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteile vom 18. Mai 2005 VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2174; vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961; vom 31. Januar 1997 VI R 83/96, BFH/NV 1997, 647, m.w.N.).

3. Das FG hat zwar angenommen, dass die Aufwendungen der Klägerin für die Deutschkurse einen hinreichenden beruflichen Bezug aufweisen. Denn bei ausreichenden Deutschkenntnissen hätte die Klägerin möglicherweise einen Ausbildungsplatz in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf erlangen können.

Das FG hat jedoch nicht berücksichtigt, dass ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten durch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ausgeschlossen ist (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 25. September 2001 9 K 4589/98, juris; FG Köln, Urteil vom 21. September 1998 15 K 2138/98, juris; anderer Ansicht Niedersächsisches FG, Urteil vom 24. April 1991 XIII 475/89, EFG 1991, 724). Für den Erwerb der Deutschkenntnisse spielten private Gesichtspunkte der Klägerin eine nicht untergeordnete Rolle. Die Klägerin verwendet in der Kommunikation mit dem Kläger und notwendigerweise im täglichen Leben die durch den Sprachkurs erlangten Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der Besuch der Deutschkurse hatte somit einen erheblichen privaten Nutzen für die Klägerin.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des FG, dass der private Nutzen der Deutschkurse für die Klägerin durch die berufliche Veranlassung überlagert werde. Der BFH hat zwar den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen nicht von vornherein der privaten Lebensführung zugeordnet (vgl. Urteile vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765; vom 10. April 2002 VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579). Dem FG ist jedoch nicht darin zu folgen, dass der Besuch der Deutschkurse im Streitfall dem Erlernen einer Fremdsprache gleichzusetzen sei. Denn die Lebensführung der Klägerin wird durch die Deutschkurse wesentlich intensiver berührt als die Lebensführung eines Steuerpflichtigen, der eine gängige Fremdsprache, die in seinem privaten Umfeld üblicherweise nicht gesprochen wird, aus beruflichen Gründen erlernt. Während der Steuerpflichtige durch das Erlernen der Fremdsprache lediglich eine persönliche Bereicherung erfährt und seine Bildung erweitert (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1993 VI R 67/91, BFHE 172, 574, BStBl II 1994, 348), gewährleisteten die in den Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnisse die soziale Integration der Klägerin im privaten Alltag und ermöglichten ihr eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld (vgl. FG Köln, a.a.O.; Morsbach, Anm. EFG 2004, 489, 490). Der Besuch der Deutschkurse erleichterte der Klägerin damit in erheblicher Weise ihre Lebensführung in Deutschland. Anders als in den vom Senat entschiedenen Fällen zum Erlernen einer Fremdsprache fällt die private Verwendung der Deutschkenntnisse durch die Klägerin daher so stark ins Gewicht, dass das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreift.

4. Die Aufwendungen der Klägerin für den Besuch der Deutschkurse sind nicht als Aufwendungen für die Berufsausbildung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar. Der Senat hat bislang offen gelassen, ob dieser Vorschrift --in der für das Streitjahr geltenden Fassung-- nach der neuen Rechtsprechung des BFH zum Werbungskostenabzug bei Aufwendungen für die Berufsausbildung noch ein eigener Anwendungsbereich zukommt. Er hat jedoch im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG stets gefordert, dass vom Steuerpflichtigen eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt werden müsse (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1995 VI R 13/93, BFHE 179, 69, BStBl II 1996, 8). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Besuch der Deutschkurse förderte in erster Linie die Allgemeinbildung der Klägerin und stellt damit keine Berufsausbildung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1996 VI B 91/96, juris).

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