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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 23.11.2001
Aktenzeichen: VI R 144/00
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG § 63 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog bis einschließlich September 1997 Kindergeld für drei Kinder, darunter eine 1971 geborene Tochter. Diese studierte bis Juni 1997 Rechtswissenschaften. Sie heiratete am 27. Juni 1997. Am 1. Juli 1997 trat sie ihren Referendardienst an. Sie bezog 1997 für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997 als Referendarin einen Bruttoarbeitslohn von 15 792 DM. Im Dezember 1997 gebar sie einen Sohn.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Arbeitsamt --Familienkasse--) ging davon aus, dass dem Kläger für seine Tochter für das gesamte Jahr 1997 kein Kindergeld zustehe, weil die Einkünfte der Tochter den Grenzbetrag überschritten hätten. Die Familienkasse hob deshalb die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das zuviel gezahlte Kindergeld ab Januar 1997 zurück.

Die Klage, mit der sich der Kläger lediglich gegen die Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes von Januar bis Juni 1997 wandte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in dem angefochtenen Urteil, dessen Entscheidungsgründe in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 30 abgedruckt sind, die Auffassung, die Familienkasse habe die Kindergeldfestsetzung zu Recht geändert und das Kindergeld zurückgefordert, denn die Tochter habe sich das ganze Jahr 1997 in Ausbildung befunden und in dieser Zeit Einkünfte von über 12 000 DM bezogen. Unterhaltsleistungen an den Ehemann und an das Kind der Tochter seien nicht abziehbar.

Mit der Revision rügt der Kläger, das FG habe die Einkünfte der Tochter zu Unrecht in voller Höhe als Jahresgesamtbetrag und nicht isoliert für den Zeitraum des jeweiligen Bezugs erfasst. Von den Einkünften der Tochter als Referendarin müsse der Verheiratetenzuschlag abgezogen werden; außerdem müssten die Unterhaltsverpflichtungen der Tochter gegenüber ihrem Kind berücksichtigt werden. Es bestünden auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und den Bescheid der Familienkasse in der Fassung der Einspruchsentscheidung hinsichtlich der Rückforderung von Kindergeld für die Monate Januar bis Juni 1997 aufzuheben.

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist begründet. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Einkünfte der Tochter des Klägers den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überstiegen haben.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a und Satz 2 EStG erhält ein Steuerpflichtiger einen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich noch in Berufsausbildung befindet, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den gesetzlich bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 nicht den ganzen Monat über vorliegen, ermäßigt sich der Grenzbetrag um 1/12. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Sätze 6 und 7 EStG 1997). Wie der erkennende Senat zwischenzeitlich entschieden hat, erlischt der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich ab der Eheschließung des Kindes. Die auf den Heiratsmonat und die Folgemonate entfallenden Einkünfte und Bezüge des Kindes sind nicht anzurechnen (Urteil vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 99, BStBl II 2000, 522). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen.

Bei Anwendung der in diesem Urteil entwickelten Grundsätze auf den Streitfall steht dem Kläger für seine Tochter jedenfalls bis einschließlich Juni 1997 --dem Heiratsmonat-- Kindergeld zu. Denn in der Zeit vom Januar bis Juni 1997 befand sich die Tochter in Berufsausbildung und hatte keine eigenen Einkünfte. Ihre nach der Heirat bezogenen Einkünfte bleiben außer Ansatz. Ob dem Kläger das Kindergeld auch für Juli bis September 1997 zusteht, bedarf keiner Entscheidung. Denn er hat sich sowohl im finanzgerichtlichen Verfahren als auch im Revisionsverfahren nur gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bis einschließlich Juni 1997 gewendet.



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