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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: VI R 150/01
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b | |
EStG § 9 Abs. 5 |
Gründe:
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger ist Lehrer und Leiter eines Gymnasiums. Sein Unterrichtspensum beträgt acht Stunden pro Woche. Als Schulleiter steht ihm in der Schule ein Dienstzimmer zur Verfügung. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machten die Kläger u.a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2 400 DM als Werbungskosten geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht anerkannte.
Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass dem Kläger mit dem Dienstzimmer in der Schule ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Der Raum sei für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben objektiv geeignet gewesen; das gelte für die Tätigkeit des Klägers als Schulleiter ebenso wie für seine Lehrtätigkeit. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 322 veröffentlicht.
Mit der dagegen gerichteten Revision machen die Kläger geltend, das FG habe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unzutreffend ausgelegt. Das Dienstzimmer in der Schule sei kein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung, weil der Kläger diesen Raum nicht in dem erforderlichen Umfang habe nutzen können.
Die Kläger beantragen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, den Einkommensteuerbescheid 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 1999 zu ändern und bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 2 400 DM zu berücksichtigen.
Das FA tritt der Revision entgegen.
Die Revision der Kläger ist begründet.
1. a) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind (u.a.) dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 Alternative 2 EStG). Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist in diesen Fällen auf 2 400 DM begrenzt (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG - in der für das Streitjahr geltenden Fassung).
b) Der Rechtsprechung des Senats zufolge ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der sich zur Erledigung büromäßiger Arbeiten eignet, ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung. Er steht allerdings nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt, dass der andere Arbeitsplatz bei Steuerpflichtigen, die mehrere Tätigkeiten ausüben, für jede dieser Tätigkeiten zur Verfügung stehen muss. Darüber hinaus ist bei Steuerpflichtigen, die nur einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, zu prüfen, ob der --an sich vorhandene-- andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden kann. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Urteile des Senats vom 7. August 2003 VI R 17/01 (BFHE 203, 130, BFH/NV 2003, 1651), VI R 16/01 (BFHE 203, 128, BFH/NV 2003, 1650), VI R 162/00 (BFHE 203, 124, BFH/NV 2003, 1649), VI R 118/00 (BFHE 203, 122, BFH/NV 2003, 1648) und VI R 41/98 (BFHE 203, 119, BFH/NV 2003, 1647) Bezug genommen.
c) Einem Schulleiter und Lehrer steht das Dienstzimmer in der Schule regelmäßig nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit zur Verfügung. Schulverwaltung und Unterricht sind unterschiedliche Aufgabenbereiche einer Erwerbstätigkeit. Die Überlassung des Dienstzimmers durch den Dienstherrn knüpft an die übertragenen Verwaltungsaufgaben an.
2. Vor diesem Hintergrund sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers in Höhe von 2 400 DM als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Ende der Entscheidung
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