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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 18.12.1998
Aktenzeichen: VI R 154/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 2 | |
FGO § 62 Abs. 3 | |
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2 |
Gründe
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Prozeßvertreter (P) der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in deren Namen Klage wegen Einkommensteuer 1988. Er beantragte u.a. zuletzt, einen Kinderfreibetrag von 10 000 DM sowie bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Freibetrag von 4 000 DM zu berücksichtigen.
Nach Aufforderung durch das Finanzgericht (FG) legte P mit Schreiben vom 18. Mai 1990 eine undatierte, von den Klägern unterschriebene und P als Bevollmächtigten ausweisende Vollmacht vor. In dem formularmäßigen Text wird P u.a. dazu bevollmächtigt, die Unterzeichner in ihren Steuer- und Buchführungsangelegenheiten vor allen Gerichten, Finanzämtern, Steuer- und sonstigen Behörden zu vertreten, gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe einzulegen, sonstige verbindliche Erklärungen abzugeben und rechtsverbindliche Unterschrift zu leisten. In dem Begleitschreiben vom 18. Mai 1990, dem die Vollmacht angeheftet war, sind das Aktenzeichen, die Beteiligten und der Gegenstand des Rechtsstreits bezeichnet; auf die Vollmacht wird Bezug genommen.
Das FG wies die Klage wegen Nichtvorlage einer wirksamen Prozeßvollmacht als unzulässig ab, nachdem es P vergeblich zur Vorlage einer --vom FG vorbereiteten-- Erklärung der Kläger über ihr Einverständnis mit der Klageerhebung aufgefordert und dafür eine Ausschlußfrist gesetzt hatte. Die Kosten des Verfahrens legte es P als vollmachtlosem Vertreter auf.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie der §§ 76 Abs. 2 und 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision zurückzuweisen.
1. Die Revision ist zulässig.
P hat zwar für das Revisionsverfahren keine besondere Vollmacht vorgelegt. Nach der im Klageverfahren vorgelegten Vollmacht ist er jedoch sowohl zur Prozeßführung vor dem FG als auch zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen das erstinstanzliche Urteil bevollmächtigt.
2. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO). Das FG hat die Klage zu Unrecht mangels Vorlage einer wirksamen Prozeßvollmacht als unzulässig abgewiesen.
Der Senat hat mit Urteil vom 27. Februar 1998 VI R 88/97 (BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445) entschieden, daß eine Vollmacht, die der im Klageverfahren vorgelegten Vollmacht entspricht, den Anforderungen des § 62 Abs.3 FGO genügt. An dieser Rechtsauffassung, wegen deren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf das erwähnte Urteil verwiesen wird, hält der Senat auch für den Streitfall fest. Im übrigen durfte das FG auch aus dem Schweigen der Kläger auf die an P gerichtete Aufforderung, ihr Einverständnis mit der Klageerhebung zu erklären, nicht folgern, P sei nicht zur Klageerhebung bevollmächtigt gewesen. Nachdem die Kläger P eine umfassende Vollmacht erteilt hatten, bestand für sie nur dann Anlaß, sich dem Gericht gegenüber zu äußern, falls sie mit der Klageerhebung nicht einverstanden gewesen wären und die Vollmacht widerrufen wollten.
3. Da das FG die Ordnungsmäßigkeit der Prozeßvollmacht zu Unrecht verneint und insoweit die Voraussetzung für eine Sachentscheidung fehlerhaft beurteilt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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