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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.11.1998
Aktenzeichen: VI R 161/90
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 363
AO 1977 § 363 Abs. 2
FGO § 138 Abs. 1
FGO § 137 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte sich mit Einsprüchen gegen die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide 1983 und 1984 vom 3. Juli bzw. 5. Juli 1989 gewandt und geltend gemacht, daß der im Einkommensteuertarif berücksichtigte Grundfreibetrag aus verfassungsrechtlichen Gründen zu niedrig sei. Sie begehrte zugleich das Ruhen des Verfahrens, da dem Bundesfinanzhof (BFH) ein Musterverfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages vorliege (Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts --FG-- Köln vom 14. Juli 1988 5 K 424/88, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1988, 581). Dabei machte sie darauf aufmerksam, daß vor dem Niedersächsischen FG ein weiteres Grundsatzverfahren geführt werde. Da im steuerrechtlichen Schrifttum, so führte sie weiter aus, die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages diskutiert werde, sei es legitim, wenn der Steuerbürger sich den Rechtsschutz offenhalte. Um zu vermeiden, daß eine Flut von Klagen die FG erreiche, werde das Ruhen des Einspruchsverfahrens gemäß § 363 der Abgabenordnung (AO 1977) begehrt.

In den Einkommensteuerbescheiden 1983 und 1984 war bei zu versteuernden Einkommen der Klägerin von 7 379 DM bzw. 7 300 DM Einkommensteuer in Höhe von 689 DM bzw. 677 DM festgesetzt worden.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte das Ruhen des Verfahrens ab und wies die Einsprüche durch Einspruchsentscheidungen vom 30. Oktober 1989 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das FA u.a. aus: Der Grundfreibetrag sei verfassungsgemäß; dies habe das FG Köln überzeugend dargelegt. Der Grundfreibetrag dürfe nicht isoliert gesehen werden. Solange ein Steuerpflichtiger zur Erfüllung der Steuerschuld nicht das realistische Existenzminimum antasten müsse, liege kein Verstoß gegen die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor. Dem Kläger jenes Verfahrens sei nach Abzug der Einkommensteuer ein Betrag von noch rund 20 000 DM zur Bestreitung seines und seiner Ehefrau Unterhalts verblieben. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin über einen deutlich höheren Betrag verfügen können, als der Kläger in dem vom FG Köln entschiedenen Fall. Da aus diesem Grunde die Erfolgsaussichten für die Klägerin als äußerst gering einzuschätzen seien, komme ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 AO 1977 nicht in Betracht.

Die Klägerin erhob daraufhin Klage; dabei beantragte sie, das Klageverfahren im Hinblick auf das beim BFH anhängige Musterverfahren und deshalb ruhen zu lassen, da ihr Prozeßbevollmächtigter bereits in drei Fällen für andere Steuerpflichtige Revision beim BFH eingelegt habe. Das FA verweigerte die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens.

Das FG wies die Klagen als unbegründet ab. Mit ihren vom FG zugelassenen Revisionen verfolgte die Klägerin zunächst das Ziel, die Einkommensteuerschulden für die Streitjahre 1983 und 1984 unter Berücksichtigung eines höheren Grundfreibetrages neu festzusetzen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91 (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) die Grundfreibeträge u.a. auch für die Streitjahre zwar für verfassungswidrig, aber trotzdem für weiter anwendbar erklärt hat, haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Sie begehren, jeweils dem anderen Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kosten der gesamten Verfahren werden dem FA auferlegt.

Da die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten der Verfahren zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Wenn auch die Klägerin letztlich mit ihrem Klagebegehren nicht durchdringen konnte, entspricht es wegen der Besonderheiten des Falles dennoch billigem Ermessen, dem FA die gesamten Kosten der Verfahren aufzuerlegen. Dies folgt aus der im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Vorschrift des § 137 Satz 2 FGO, wonach Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können. Das FA hat schuldhaft das Ruhen der Einspruchsverfahren verweigert sowie einem Ruhen der Verfahren vor dem FG widersprochen.

Gemäß § 363 Abs. 2 AO 1977 in der in den Jahren 1989 und 1990 (Jahre des Ergehens der Einspruchsentscheidungen und der Urteile) geltenden Fassung konnte die zur Entscheidung berufene Finanzbehörde das Verfahren mit Zustimmung des Beteiligten, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erschien. Die Anordnung des Ruhens des Einspruchsverfahrens stand im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Das FA hat vorliegend das Ruhen des Einspruchsverfahrens ermessensfehlerhaft verweigert. Der Ermessensfehler folgt schon daraus, daß das FA in der Einspruchsentscheidung das Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das Urteil des FG Köln mit der Begründung versagt hat, dem dortigen Kläger sei nach Abzug der Einkommensteuer ein Betrag von rund 20 000 DM zur Bestreitung seines und seiner Ehefrau Unterhalts verblieben und im vorliegenden Verfahren hätte die Klägerin über einen deutlich höheren Betrag verfügen können. Offenbar --dafür spricht die äußere Abfassung der Einspruchsentscheidungen-- hat das FA eine für eine Vielzahl von Einspruchsverfahren gefertigte Mustereinspruchsentscheidung für den vorliegenden Streitfall verwendet und dabei --ausgehend von falschen Tatsachen-- nicht beachtet, daß die Klägerin nur ein zu versteuerndes Einkommen von 7 379 DM bzw. 7 300 DM hatte und damit ihre Erfolgsaussichten gerade nicht als nur äußerst gering einzuschätzen waren.

Im Streitfall hätte das FA dem Antrag der Klägerin auf Ruhen des Verfahrens zustimmen müssen. Zum einen gehörte die Klägerin zu dem Kreis der Steuerpflichtigen, bei denen die Festsetzung einer Einkommensteuer dazu führte, daß der Klägerin nicht mehr das sozialhilferechtliche Existenzminimum verblieb. Insoweit bezieht sich der Senat auf die vom BVerfG in seinem Beschluß in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413 (unter C. II. 2. der Gründe) angeführte Tabelle. Zum anderen hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin stets auf die anhängigen Musterverfahren verwiesen und gerade zur Vermeidung weiterer Belastungen der FG mit gleich oder ähnlich gelagerten Fällen um das Ruhen der Verfahren gebeten. Dadurch, daß sich das FA dem Ruhen der Einspruchs- und der Klageverfahren widersetzt hat, hat es gegen seine bereits vom III. Senat des BFH in seinem Beschluß vom 18. März 1994 III B 222/90 (BFHE 173, 494, BStBl II 1994, 520, unter 3. der Entscheidungsgründe) herausgestellte Fürsorgepflicht verstoßen, in denjenigen Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen nach der Besteuerung weniger als das sozialhilferechtliche Existenzminimum verblieb, daran mitzuwirken, weitere oder zusätzliche Rechtsmittelkosten möglichst zu vermeiden.

Ende der Entscheidung

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